Fenster und Türen
Die Kosten für die neuen Fenster oder Türen sind grundsätzlich Erhaltungsaufwand. So können Sie zum Beispiel die Aufwendungen für den Ersatz einfach verglaster Holzfenster durch doppelverglaste Aluminium- oder größere Holzfenster sofort in der Steuererklärung absetzen.
Werden bisher nicht vorhandene Türen oder Fenster neu eingebaut oder wird ausnahmsweise durch die Erneuerung der Fenster das Wesen des Gebäudes verändert (sodass in der Regel eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist), liegt Herstellungsaufwand vor.