Grundsteuererlass bei Mietausfällen

Wer als Vermieter unverschuldet erhebliche Mietausfälle zu verzeichnen hat, kann einen teilweisen Grundsteuererlass beantragen. Die Frist für die Antragstellung in Bezug auf das Jahr 2009 endet am 31. März 2010. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in einer Pressemitteilung hin. Zuständig seien die Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Grundsteuererlass je nach Ertragsausfall
Die Grundsteuer auf vermietete Immobilien werde erlassen, wenn die Ertragsausfälle entweder mindestens 50 Prozent des normalen Rohertrags einer Immobilie betragen oder die Immobilie vollkommen ertraglos sei. Im ersten Fall würden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Ferner dürfe der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setze ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.
Vermietungsbemühungen dokumentieren
Die Eigentümerschutzgemeinschaft empfiehlt Hauseigentümern, ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig zu dokumentieren. Denn die Gemeinden prüfen in der Regel die Anträge sehr genau, bevor ihnen stattgegeben wird. Als Beleg für Vermietungsbemühungen kommen beispielsweise Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder dem Internet sowie erteilte Makleraufträge infrage.

