Gleichzeitig waschen und saugen: So viel muss Ihr Stromnetz aushalten

Die Waschmaschine läuft und gerade holt der Mieter seinen Staubsauger aus dem Schrank. Gleich soll's losgehen! Doch als er den Staubsauger einschaltet, wird's plötzlich ganz leise und dunkel in der Wohnung: Die Sicherung ist zum wiederholten Mal raus. Das Stromnetz hat urplötzlich wieder einmal schlapp gemacht!
Ein Mieter aus Neuss minderte deswegen und wegen noch ein paar weiterer Mängel seinem Vermieter die Miete - zu Recht:
Zwei Haushaltsgeräte müssen mindestens gleichzeitig laufen können
Ihr Stromnetz im Haus muss so ausgerichtet sein, dass Ihr Mieter zumindest ein größeres Haushaltsgerät (z. B. eine Waschmaschine) und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Geräte betreiben kann (BGH, Urteil v. 10.02.2010, VIII ZR 343/08).
Das gilt sogar in einer nicht modernisierten Altbauwohnung. Da nützt Ihnen nicht einmal diese ausgefeilte Klausel im Mietvertrag:
"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Fall des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten)."
Sie müssen Ihrem Mieter beim Strom mindestens Standard bieten
Der Vermieter glaubte, er hätte mit seiner Klausel einen anderen als den üblichen Mindeststandard vereinbart.
Was er nicht bedacht hatte: Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn Sie ihn eindeutig vereinbart haben. Daran scheiterte der Vermieter.
Er hätte in seine Klausel schreiben müssen, dass sein Stromnetz nicht für den Einsatz der üblichen Haushaltsmaschinen ausgestattet ist und somit nicht dem Mindeststandard genügt.
Vorsicht Klausel: Wenn der Mieter schon zahlen soll, dann beschränken Sie die Summe wenigstens nach oben
Als weiterer Stolperstein entpuppte sich zudem die Kostentragungspflicht in der Klausel. Der Mieter sollte die Kosten für das Verstärken des Netzes selbst tragen, wenn er die Elektroanlage überlastet. Und das sogar unbegrenzt!
Die Klausel ging sogar so weit, dass er selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das sich überhaupt kein Gerät mehr anschließen lässt, keine Gewährleistungsansprüche mehr gegenüber seinem Vermieter haben soll.
Damit ging der Vermieter nach dem Geschmack des Bundesgerichtshofs eindeutig einen Schritt zu weit!
Meineimmobilie.de empfiehlt:
Experten empfehlen, Ihr Stromnetz alle 4 Jahre überprüfen zu lassen. Die Fachbetriebe nennen das "E-Check". Der garantiert Ihnen, dass Ihre elektrischen Anlagen keine Sicherheitsmängel haben.
Dafür gibt es als sichtbaren Beweis eine Plakette und ein Prüfprotokoll.
Die Kosten dafür dürfen Sie jedoch nur als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen, wenn Sie das bereits im Mietvertrag unter "Sonstige Betriebskosten" so vereinbart haben (BGH, Urteil v. 14.02.2007, VIII ZR 123/06).
Ansonsten bleibt Ihnen nur als schwacher Trost: Sie können die E-Check-Kosten als Werbungskosten bei Ihrer Anlage V von der Steuer absetzen.