Schönheitsreparaturen mit Farbvorschrift unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem weiteren Fall mit Schönheitsreparaturen durch den Mieter befasst. Das Urteil hat weitreichende Folgen: Schreibt der Mietvertrag eine bestimmte Farbe für den Innenanstrich von Fenstern und Türen vor, so muss der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen vornehmen. Denn: Die Farbvorgabe würde den Mieter unangemessen benachteiligen, hieß es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 20. Januar 2010.
Keine Farbvorschriften zulässig
In dem konkreten Fall, der dem Gericht zur Entscheidung vorlag, war die beklagte Mieterin laut Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. In einer Anlage zum Mietvertrag stand außerdem, dass sie bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen die Türen und Fenster nur in weiß lackieren dürfe. Das Gericht entschied, dass diese Vorschrift unwirksam ist, da der Mieter dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt sei, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe.
Bei unwirksamer Klausel entfällt Pflicht zu Schönheitsreparaturen
Als Konsequenz urteilten die Richter, dass die unzulässige Farbvorgabe im Mietvertrag den Mieter von sämtlichen Schönheitsreparaturen entbindet.
