Dienstag, 25.10.2011 | Autor: Heidi Schnurr, Foto: Pixelio.de/ oliver krebs

Kaputte Duschstange und Duschabtrennung: Ist das noch ne Kleinreparatur?

Foto: Pixelio.de/ oliver krebs
Hier ein Riss im WC-Deckel, dort ein Fenstergriff, der sich nicht mehr bewegen lässt und schon ist Ihnen ein Anruf Ihres Mieters sicher: Bitte reparieren und zwar möglichst schnell!

Müssen Sie das? Schließlich haben Sie ja weder den Deckel noch den Fenstergriff kaputt gemacht! Tja, aber laut Gesetz sind Sie als Vermieter instandhaltungspflichtig. Und jetzt? Jetzt rettet Sie nur noch ein Blick in den Mietvertrag vor der „ Kostenfalle Kleinreparatur ”!

Eine Kleinreparaturklausel ist ein absolutes Muss für jeden Mietvertrag. Allerdings kommt es dabei auch auf jedes Detail an, sonst ist sie unwirksam und nützt Ihnen im Ernstfall gar nichts.

Kleinreparaturklausel: Ein Muss für jeden Mietvertrag

Ein Hamburger Vermieter hatte folgende Kleinreparaturenklausel in seinem Mietvertrag stehen:

Die Kosten für die Behebung von Bagatellschäden sind vom Mieter zu übernehmen. Diese umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

Als die Duschstange und die Duschabtrennung in der Mieterwohnung repariert werden mussten, ließ der Vermieter die Handwerker kommen.

Das kostete ihn 72,29 EUR. Das Geld wollte er vom Mieter ersetzt haben. Er berief sich dabei auf seine Kleinreparaturenklausel im Mietvertrag.

Eine Duschstange ist kein Installationsgegenstand für Wasser

Doch das Gericht versagte dem Vermieter die Kosten (AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 25.08.2010, 822 C 55/10, GE 2011, S. 957). Die Reparatur der Duschstange und der Abtrennung ließen sich nirgendwo unter den Reparaturkatalog der Kleinreparaturenklausel einsortieren. Auch nicht unter die Installationsgegenstände für Wasser.

Darunter fielen laut Gericht außer Schläuchen und Armaturen nur fest eingebaute Behältnisse, die bestimmungsgemäß Wasser aufnehmen.

Gemeint sind damit Waschbecken, Badewanne und Duschwanne. Dagegen sei die Duschstange und die Abtrennung weder zum Durchleiten noch zur Aufnahme von Wasser geeignet, weswegen sie nicht als Installationsgegenstände für Wasser anzusehen seien.

Zweifel gehen zulasten des Verwenders

Ist der Mietvertrag unklar, gehen Zweifel zulasten des Verwenders und das sind Sie als Vermieter!

Allerdings gestand das Gericht dem Vermieter zu, dass man das auch anders sehen könnte. Nämlich wesentlich vermieterfreundlicher. Dafür müsste man nur alles das, was üblicherweise von einem Wasserinstallateur eingebaut würde, unter den Begriff Installationsgegenstand für Wasser packen.

Das konnte das Gericht aber nicht, denn bei der Kleinreparaturklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Gibt es Zweifel daran, wie die ausgelegt werden kann, geht das zulasten des Verwenders und das ist der Vermieter!

Kommentare (0)

Kommentieren, ergänzen Sie jetzt den Artikel oder geben Sie dem Autor Feedback. Einfach anmelden und losschreiben.