Schönheitsreparaturen
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Was Schönheitsreparaturen sind, klärt § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung . Nämlich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen. Weiterhin zählen dazu das Beseitigen von Dübellöchern, Schraubenlöchern, ungewöhnlichen Anstrichen oder Tapezierungen dazu. Grob gesagt versteht man darunter Instandsetzungsarbeiten, die zum Beseitigen eines verschlechterten Aussehens der Mieträume erforderlich sind.




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