Mängelanspruch

Ein Mängelanspruch erwächst dem Bauherrn daraus, dass ein Dienstleister oder Handwerker seine Leistung – unter Berücksichtigung zu akzeptierender Toleranzen – nicht fehlerfrei erbracht hat. Der Handwerker ist bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einer Behebung des Mangels verpflichtet.
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Auf einer Baustelle erbringen viele Unternehmen verschiedene Leistungen - manchmal auch in einer Qualität, die der Bauherr nicht hinnehmen muss. Bei der Bauabnahme hat er die Chance, Mängel anzugeben und auf eine Nachbesserung zu bestehen.

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Sobald der Architekt auf der Baustelle seine Arbeit erledigt hat, wird er eine Rechnung stellen. Je nach Art und Umfang seiner Arbeit kann die Abrechnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden. Steht die Abnahmereife für Bauabschnitte, die der Architekt verantwortet hat, noch aus, hat er noch keinen Anspruch auf sein Honorar.

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Zu den Pflichten eines Bauherrn gehört es, die Leistungen der Handwerker und Bauunternehmen abzunehmen. Dabei muss er sich an Fristen halten und Mängel rechtzeitig reklamieren. Unterstützung kann er sich dabei von einem Architekten holen.

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Sofern der Bauherr noch kein Grundstück gefunden hat und ihn in der gewünschten Lage auch keines vermittelt werden kann, kommt der Kauf eines Grundstücks mit Haus aus "einer Hand" in Frage, dem so genannten Bauträger-Objekt.

Architekten planen nicht nur Häuser, sie können auch die Überwachung der Bauarbeiten übernehmen. Das erspart dem Bauherren nicht nur Zeit und Nerven, sondern oft auch bares Geld.

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Schimmelbildung oder eine unzureichende Wärmedämmung sind oft Anzeichen für Baumängel. Informationen rund um den Baupfusch gibt das meineimmobilie.de Baumängel Dossier.

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Entdeckt der Bauherr Mängel erst, wenn er bereits in seinem Haus wohnt, wird er wahrscheinlich alles schon bezahlt haben. Abhängig vom Ausmaß der Mängel kann dies für ihn schwer wiegende Folgen haben.

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Für den Aufbau eines Fertighauses hat der Bauherr mehrere Möglichkeiten zur Auswahl: Er kann die Bauteile selbst zusammenfügen, einzelne Firmen damit beauftragen oder einen Generalübernehmer einsetzen - je nach Budget und Zeit für Eigenleistungen. Ein Architekt kann zusätzlich für einzelne Leistungsphasen hinzugezogen werden.

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Wie die Arbeit der Handwerker, muss der Bauherr auch die Leistung seines Architekten abnehmen. Je nachdem, mit welchen Leistungsphasen er den Architekten beauftragt hat, erfolgt die Abnahme zu unterschiedlichen Zeitpunkten - unter Umständen sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von handwerklichen Mängeln.