Immobilie geerbt? – Welche Pflichten Sie haben
- Erbschaft
- Meldepflicht beim Finanzamt
- Erbschaftsteuererklärung
- Steuerfreiheit geerbter Immobilien
Vorgeschrieben ist lediglich, den Erbfall beim Finanzamt zu melden. Dazu haben Sie drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben. In Ihre Anzeige gehören folgende Angaben:
- Name und letzter Wohnsitz des Verstorbenen
- Ihr eigener Name und Ihre eigene Anschrift
- Sterbedatum und –ort
- Art des Erbes (hier: Immobilie mit Adresse, eventuell noch andere Gegenstände oder Vermögenswerte, die Sie geerbt haben) und Wert der Erbschaft
- Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder die Tatsache, dass Sie mit ihm verheiratet waren oder in eingetragener Lebenspartnerschaft mit ihm zusammengelebt haben
- Frühere Schenkungen des Erblassers an Sie (Art, Wert und Zeitpunkt der jeweiligen Schenkung).
Anhand Ihrer Anzeige prüft das Finanzamt nun, ob voraussichtlich Steuern anfallen oder ob der Wert der Erbschaft unter den Freibeträgen bleibt. Ist eine Besteuerung wahrscheinlich, wird es eine Erbschaftsteuererklärung von Ihnen verlangen. Die amtlichen Vordrucke werden Ihnen dann zugesendet.
meineimmobilie-Tipp
Immobilien bleiben oft steuerfrei oder sind steuerbegünstigt. Denn für nahe Angehörige gelten hohe Freibeträge, nämlich 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder und 200.000 Euro für Enkel. Aber selbst wenn der Wert der Immobilie und des restlichen Erbes diese Freibeträge überschreitet, fallen auf die geerbte Immobilie oft trotzdem keine Steuern an. Vermeiden lässt sich das, wenn Sie als Ehepartner, Kind oder Enkel sie mindestens zehn Jahre selbst nutzen. Also keine Angst vor der Erbschaftsteuererklärung. Häufig lässt sich die Erbschaftsteuer vermeiden.

