Wärmemengenzähler, Austausch
Tauschen Sie einen Wärmemengenzähler aus, halten Sie besser nachweisbar fest, ob der ursprüngliche Zähler kaputt oder nur die Eichfrist abgelaufen war.
Der kleine Unterschied ist der: Waren die Zähler kaputt, fällt der Einbau des neuen Geräts unter die nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten.
Ist dagegen die Eichfrist abgelaufen und müssen die Geräte deswegen ausgetauscht werden, gehören sie nach § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung zu den umlagefähigen Wartungskosten von Erfassungsgeräten.
Allerdings: Die Kosten für die neuen Geräte dürfen nicht höher sein als das Nacheichen der alten Geräte. So jedenfalls sah es das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 14.11.2002, 62 S 230/02, GE 2003, S. 121).
