Wärmemengenzähler, Austausch

Tauschen Sie einen Wärmemengenzähler aus, halten Sie besser nachweisbar fest, ob der ursprüngliche Zähler kaputt oder nur die Eichfrist abgelaufen war.

Der kleine Unterschied ist der: Waren die Zähler kaputt, fällt der Einbau des neuen Geräts unter die nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten.

Ist dagegen die Eichfrist abge­laufen und müssen die Geräte deswegen ausgetauscht werden, gehören sie nach § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung zu den umlagefähigen Wartungskosten von Erfassungsgeräten.

Allerdings: Die Kosten für die neuen Geräte dürfen nicht höher sein als das Nacheichen der alten Geräte. So jedenfalls sah es das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 14.11.2002, 62 S 230/02, GE 2003, S. 121).

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