Schnee- und Eisbeseitigung
Die Kosten, die Ihnen für die Schneeräumung an öffentlichen Verkehrsflächen rund um Ihr Haus entstehen, können Sie nach § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung umlegen. Diese fallen unter die Straßenreinigungs- bzw. Müllbeseitigungskosten.
Für Plätze, Zugänge und Zufahrten im Privatbereich Ihres Mietshauses gilt § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung. Sie zählen zu den Kosten der Gartenpflege.
Beide Positionen können Sie unter § 2 Nr. 8 Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung zusammenfassen, wenn die gleiche Firma sowohl den öffentlichen als auch den von den Mietern privat genutzten Bereich räumt und streut.
An den Winterdienstkosten muss sich auch ein Mieter beteiligen, der erst im Sommer eingezogen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.02.2000, 10 W 1/00, GE 2000, S. 341).
Natürlich nur zeitanteilig für die Zeit, in der er im Abrechnungsjahr die Wohnung gemietet hatte - unabhängig davon, ob es in der Zeit tatsächlich geschneit hat oder nicht.
Siehe auch unter Räum- und Streukosten
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