Mieterwechsel
Selbstverständlich müssen Sie nicht bei jedem Mieterwechsel auch gleich eine Betriebskosten-Abrechnung machen. Endet das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode, müssen Sie keine Zwischenabrechnung für den ausziehenden Mieter veranlassen. Der Mieter kann erst dann auf seine Abrechnung pochen, wenn Sie ohnehin Ihre Abrechnung für alle Mieter über den gesamten Abrechnungszeitraum machen.
Eine Zwischenablesungspflicht besteht jedoch bei verbrauchsabhängig abzurechnenden Kosten, wie z. B. bei den Heiz- und Warmwasserkosten.
Denken Sie daran, auf Ihrer Abrechnung strikt den Abrechnungszeitraum vom Nutzungszeitraum zu trennen, sodass Ihr ausziehender Mieter auch nur für den Zeitraum, in dem er bei Ihnen wohnte, die Betriebskosten zahlen muss.
Hüten Sie sich davor, Ihrem Mieter nur die auf seine Mietzeit entfallenden Kosten in der Abrechnung anzugeben. Sie müssen den im Abrechnungszeitraum angefallenen Gesamtbetrag in Ihrer Abrechnung angeben, sonst ist Ihre Abrechnung bereits formell unwirksam.
Siehe auch unter Zwischenablesung und Teilabrechnung
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