Kleinteile
Instandhaltungskosten sind nicht als Betriebskosten umlegbar. Eine Ausnahme gilt nur für verschleißanfällige Kleinteile wie z. B. eine Dichtung, Filter oder Düse, die bei (umlagefähigen!) Wartungsarbeiten ersetzt werden.
Werden etwa bei einer Aufzugswartung defekte Kleinteile wie Kohle und Kontakte ersetzt, handelt es sich um umlegbaren Aufwand (Schmidt-Futterer, § 556, Rz. 136).
Das gilt auch für den Elektrodensatz bei der Gastherme (AG Lichtenberg, MM 2003, S. 246). Ebenso, wenn Schmier- und Reinigungsmittel verwendet werden, Schrauben, Muttern, Splinte und Ähnliches.
Diese Kosten dürfen Sie dann als Wartungskosten beim Aufzug umlegen, wobei sich dann wiederum bei Vollwartungsverträgen die Frage stellt, ob und in welcher Höhe Sie dafür einen Instandhaltungsabzug vornehmen müssen. Wie hoch der ausfällt, hängt vom Inhalt des jeweiligen Vertrags ab.
Siehe auch unter Düse und Ersatzteile
