Entkalken
Lassen Sie die Etagenheizung, den Warmwasserbereiter, den Wasser- oder Wärmezähler entkalken, können Sie die Kosten dafür als Kosten der Warmwasserversorgung (§ 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung) bzw. Kosten der Heizung, Fremdheizung, Warmwasserkosten bzw. Kosten für eine verbundene Anlage (§ 2 Nrn. 4 - 6 der Betriebskostenverordnung) auf den Mieter umlegen.
