Betriebskostenvorauszahlung, zu niedrige
Sie dürfen vom Mieter nur angemessene Vorauszahlungen verlangen. Setzen Sie aber lieber zu geringe statt zu hohe Vorauszahlungen an (BGH, Urteil v. 11.02.2004, VIII ZR 195/03, GE 2004, S. 416). Vereinbaren Sie mit Ihrem Mieter unbeabsichtigt zu niedrige Vorauszahlungen und kommt am Jahresende eine dicke Nachzahlung auf ihn zu, gilt:
Deswegen kann Ihr Mieter von Ihnen keinen Schadenersatz fordern (AG Marl, Urteil v. 06.01.2000, 3 C 239/99, NZM 2000, S. 760). Stellen Sie fest, dass Sie eigentlich höhere Vorauszahlungen vom Mieter verlangen müssten, können Sie das mit der nächsten Betriebskosten-Abrechnung regeln.
Wissen müssen Sie, dass Sie die Vorauszahlungen nur immer nach einer Abrechnung und auch nur für die Zukunft anheben dürfen. Zahlt Ihr Mieter viel zu hohe Vorauszahlungen, kann er den Spieß umdrehen und seine Vorauszahlungen senken. Dazu genügt bereits, dass er Ihnen das schriftlich mitteilt.
Nach § 560 Abs. 4 BGB können Sie die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen.
Das müssen Sie dem Mieter lediglich schriftlich mitteilen - am besten gleich mit der jeweiligen Betriebskosten-Abrechnung.
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