Aufbewahrungsfrist
Wie lange Sie Betriebskosten-Rechnungen aufbewahren müssen, klärte das Amtsgericht Hamburg: Orientieren Sie sich hier an den Aufbewahrungsfristen für Belege im Steuer- und Handelsrecht. § 257 Abs. 4 HGB sagt:
Mindestens 6, maximal 10 Jahre müssen Sie Abrechnungsunterlagen aufbewahren.
Gleiches gilt für alte Mietverträge und sonstige mietrechtlich rechtserhebliche Erklärungen (AG Hamburg, Urteil v. 17.07.2002, 46 C 74/02, WM 2002, S. 499).
