Ablesekosten
Die Ablesekosten zählen grundsätzlich zu den Abrechnungskosten und damit zu den nicht auf den Wohnungsmieter umlegbaren Verwaltungskosten.
Sie dürfen die Abrechnungskosten nur dann auf Ihre Betriebskosten-Abrechnung setzen, wenn es laut Gesetz ausdrücklich erlaubt ist.
So, wenn es um
-den Wasserzähler (§ 2 Nr. 2 BetrKV),
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die Müllentsorgungskosten (§ 2 Nr. 8 BetrKV) oder
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die Messgeräte für die Erfassung der Heiz- und Warmwasserkosten (§§ 7, 8 BetrKV) geht.
Tauchen sonst noch Ablesekosten auf, bleibt es dabei: Die sind nicht umlegbar.
