Betriebskosten
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Wird von der „Zweiten Miete“ oder von „Nebenkosten“ gesprochen, ist damit das Gleiche gemeint: Die Betriebskosten. Was im Einzelnen darunter fällt, regelt für Wohnungsvermieter abschließend der Betriebskostenkatalog von § 2 Betriebskostenverordnung. Danach muss es sich um regelmäßige, bei der Bewirtschaftung Ihres Mietshauses entstehende Kosten handeln. Doch selbst dann sind die Kosten innerhalb der jährlichen Betriebskostenabrechnung nur umlegbar, wenn bereits im Mietvertrag eine entsprechende Betriebskostenklausel vereinbart wurde.

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