Verwaltungskosten
Unter Verwaltungskosten fallen die Bewirtschaftungskosten, die Sie nicht bereits im Rahmen der Betriebskosten-Abrechnung auf Ihre Wohnungsmieter umlegen dürfen. Gewerberaum-Vermieter haben es da besser: Sie dürfen die Verwaltungskosten auf ihre Mieter umlegen, wenn sie das so im Mietvertrag vereinbart haben.
Doch selbst als reiner Wohnungsvermieter gehen Sie nicht leer aus:
Sie dürfen Ihre Verwaltungskosten zwar nicht im Rahmen Ihrer Betriebskosten-Abrechnung umlegen, dafür stellen sie aber Werbungskosten dar. Die Kosten für den Verwalter, der sich um Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Mietobjekt kümmert, können Sie als Werbungskosten abziehen.
Ganz gleich, ob es sich um einen professionellen Hausverwalter handelt oder beispielsweise um einen Verwandten, der Ihr Mietshaus für Sie verwaltet.
Verwalten Sie Ihr Haus dagegen in Eigenregie, können Sie keine Verwaltungskosten für Ihre Eigenarbeit ansetzen. Dann müssen Sie sich darauf beschränken, das dafür anfallende Büromaterial, die Fahrt- und Telefonkosten, die Kontoführungsgebühren oder die Kosten für das Zeitungsinserat als Werbungskosten zu veranschlagen.
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