Versicherungsbeiträge
Was Sie an die Gebäudeversicherung gegen Brand, Blitzschlag, Erdbeben, Erdrutsch, Explosion, Glasbruch, Hagel, Lawinen, Leitungswasser, Sturm oder Überschwemmungen zahlen, sind sofort abziehbare Werbungskosten. Gleiches gilt für Ihre Öltank-, Mietausfall-, Bauwesen-, Gebäude- und Bauherren-Haftpflichtversicherung, die Grundstücks-Rechtsschutzversicherung und die Hausratversicherung (soweit Sie möbliert vermieten).
Nicht abziehbar sind dagegen die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung (BFH-Urteil v. 29.10.1985, BStBl. 1986 II, S. 143), auch wenn Sie die abschließen mussten, um überhaupt ein Bauspardarlehen zu bekommen. Die gezahlten Beiträge dürfen Sie nur als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abziehen.
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