Stundung von Zinszahlungen
Stundet Ihnen Ihre Bank aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten Ihre Schuldzinsen, dürfen Sie diese auch nicht als Werbungskosten abziehen.
Wandeln Sie die aufgelaufenen Zinsrückstände in ein zusätzliches Darlehen um, dürfen Sie den Betrag ab dem Zeitpunkt der Umwandlung als Werbungskosten abziehen (FG des Saarlandes vom 6.9.1989, EFG 1989, S. 634). Die Schuldzinsen für den Zusatzkredit dürfen Sie zukünftig ebenfalls abziehen.