Stundung von Zinszahlungen

Wer seinen Kredit nicht regulär abstottern kann, hat ein Problem. Und Vermieter dürfen die daraus entstandenen Zusatzkosten nicht als Werbungskosten abziehen. Es sei denn, die Rückstände fließen in ein zusätzliches Darlehen ein.

Stundet Ihnen Ihre Bank aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten Ihre Schuldzinsen, dürfen Sie diese auch nicht als Werbungskosten abziehen.
Wandeln Sie die aufgelaufenen Zinsrückstände in ein zusätzliches Darlehen um, dürfen Sie den Betrag ab dem Zeitpunkt der Umwandlung als Werbungskosten abziehen (FG des Saarlandes vom 6.9.1989, EFG 1989, S. 634). Die Schuldzinsen für den Zusatzkredit dürfen Sie zukünftig ebenfalls abziehen.


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