Solaranlage
Bauen Sie nachträglich in Ihr Mietshaus eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung ein, stellen die Aufwendungen dafür sofort abzugsfähige Werbungskosten dar.
Durch die Solaranlage wird die vorhandene Installation zwar durch eine neue Energiequelle ergänzt. Diese unwesentliche Verbesserung tritt aber hinter das Merkmal der Erweiterung zurück.
Wird die Solaranlage beim Neubau gleich mit eingebaut oder war vorher überhaupt keine Installation zur Brauchwassererwärmung vorhanden, können Sie die Kosten nur zeitanteilig über die Abschreibung bei Ihrer Einkommensteuer geltend machen.