Renovierungskosten

Zieht Ihr Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen in Ihrer Wohnung auszuführen, gilt Folgendes: Versetzen Sie Ihre Wohnung in den Zustand, in dem sie sich vor der Vermietung befunden hat und in dem sie sich nach dem Vertragsende hätte befinden müssen, können Sie diese Kosten als Werbungskosten absetzen.
Scheitert Ihr Renovierungsanspruch an einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und bleiben Sie auf den Renovierungskosten sitzen, können Sie sich nur noch damit trösten, dass Sie die Renovierungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen dürfen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.1998 - 2 K 215/98, DB 1999, S. 877).
Schließlich stellen Sie damit den eigentlich vom Mieter geschuldeten vertraglichen Zustand Ihrer Wohnung wieder her. Und weil es sich dabei um entgangene Einnahmen handelt, können Sie diese als Werbungskosten geltend machen.
Renovieren Sie Ihre ehemals vermietete Wohnung allerdings, um danach selbst dort einzuziehen, dürfen Sie die Kosten dafür nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeben (BFH, Urteil v. 11.7.2000 - IX R 48/96, BStBl II 2001, S. 784). Ganz gleich, ob Sie nur kleine Schäden ausbessern, tapezieren oder sonstige Abnutzungsspuren, die der Mieter hinterlassen hat, beseitigen.

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