Küchengegenstände

Bei einer Einbauküche gelten Herd und Spüle als Bestandteile des Gebäudes. Das heißt: Werden sie erstmalig installiert, zählen die Kosten zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes.
Ersetzen Sie dagegen einen kaputten Herd und eine defekte Spüle gegen eine neue, gehören die Aufwendungen hierfür - ganz gleich wie teuer sie waren - zum sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.
Die übrigen einzelnen Küchenelemente und -schränke können, wenn sie weniger als 410 Euro (ohne MwSt.) gekostet haben, sofort abgesetzt werden (BFH-Urteil v. 13.3.1990, BStBl. 1990 II, S. 514).

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