Instandhaltungsrücklage
Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung, bittet Sie die Gemeinschaft bei der Instandhaltungsrücklage zur Kasse. Die ist Teil des Hausgeldes, das Sie als Wohnungseigentümer an die Hausverwaltung zahlen müssen.
Ihre monatlichen Überweisungen in die Instandhaltungsrücklage fallen noch nicht unter die Werbungskosten. Erst wenn der Verwalter das Geld tatsächlich für eine ganz konkrete Instandsetzungsarbeit am Haus verwendet hat und die Rechnungen für diese Arbeiten auch schon beglichen sind, dürfen Sie den von der Rücklage entnommenen Betrag auf Ihre Steuererklärung setzen.
Wichtig: Hierzu benötigen Sie die Verwalterabrechnung und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.
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