Fahrtkosten

Wer seinen Haus- und Grundbesitz vermietet, muss in der Regel häufig dorthin fahren. Z. B. um einem Mietinteressenten die Wohnung zu zeigen oder kleinere Reparatur- und Renovierungsarbeiten durchzuführen.
Diese Fahrtkosten sind Werbungskosten, denn sie fallen im Rahmen der Erzielung von Mieteinnahmen an. Etwas anderes gilt, wenn Sie sich mit einem Käufer in Ihrem Mietshaus treffen. Die Fahrtkosten aus diesem Anlass sind keine Werbungskosten. Schließlich wollen Sie die Immobilie ja verkaufen.
Typische Fahrtkosten, die Sie als Werbungskosten abziehen dürfen, sind: Die Fahrt zum Mietobjekt, um eine Wohnungsabnahme durchzuführen oder um dem neuen Mieter die Wohnung zu übergeben.
Oder wenn Sie sich mit Handwerkern in der Mietwohnung treffen, um erforderliche Reparaturarbeiten zu besprechen oder dort selbst etwas zu reparieren. Oder wenn Sie schnell zum Baumarkt fahren, um dort Material zu kaufen. Sogar wenn Sie Ihren Hausverwalter oder die Bank besuchen, um dort Finanzierungs- oder Umschuldungsprobleme im Zusammenhang mit Ihrem Mietshaus zu lösen, sind das Werbungskosten.
Besitzen Sie eine vermietete Eigentumswohnung und fahren Sie zur Wohnungseigentümer-Versammlung, dürfen Sie diese Fahrtkosten ebenfalls als Werbungskosten auf Ihre Steuererklärung setzen.
Fahren Sie mit dem eigenen Auto zum Mietobjekt oder zur Wohnungseigentümer-Versammlung, können Sie die Pauschbeträge für Reisekosten geltend machen. Diese betragen seit 1.1.20020,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Aufwendungen für Bus, Bahn, Taxi und Flugzeug sind in der nachgewiesenen Höhe abzugsfähig.
Dagegen gehören Fahrtkosten zum Notar zwecks Beurkundung des Kaufvertrags zu den Anschaffungskosten.
Übrigens: Besitzen Sie mehrere Mietshäuser und fahren Sie dort regelmäßig hin, erkennt das Finanzamt nur die Entfernungspauschale an (R 161 Abs. 4 EStR 2005).


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