Verteilungsschlüssel
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Die im Haus anfallenden Betriebs- und Heizkosten darf der Vermieter nur dann auf den Mieter umlegen, wenn er das so im Mietvertrag vereinbart hat. Idealerweise ist dort auch gleich der Verteilungsschlüssel wie z.B. der nach der Wohnfläche, nach Personen, nach Miteigentumsanteilen oder nach Verbrauch im Mietvertrag festgelegt. Ist im Wohnungsmietvertrag kein Verteilungsschlüssel vereinbart, müssen die Kosten anteilig nach der Wohnfläche auf die Mieter verteilt werden - es sei denn, der Vermieter kann den Verbrauch erfassen und kann verbrauchsabhängig abrechnen. Dann hat die verbrauchsabhängige Abrechnung Vorrang vor dem Umlageschlüssel nach der Wohnfläche.



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