meineimmobilie - das Portal für Vermieter und Immobilien Besitzermeineimmobilie.de StartseiteZu redmark.de

Login



Neu-Registrierung
Passwort vergessen

Produkte rund um die private Immobilie auf redmark.de/shop
ImmoWert-Tool
Traummieter gesucht

Wahrheiten aus dem Vermieter-Alltag, skurrile Urteile und alles, was das Zusammenleben zwischen Mieter und Vermieter so spannend macht.

Auf einen Blick!
Auf einen Blick!
Alle Artikel, Checklisten und Tools zu folgenden Themen auf einen Klick:

- Schenkung von Wohneigentum
- Barrierefrei wohnen
- Betriebskosten
- Immobilienwert
- Finanzkrise

Umfrage

Planen Sie den Einsatz von Solarenergie?





Kostenloser eNewsletter

(0 Bewertungen) Artikel jetzt bewerten

Kommentare 0

Zeitmietvertrag: Vermieter müssen Fristen beachten

Quelle: © 2007 JupiterImages Corporation title=Bei Zeitmietverträgen hat der Gesetzgeber Änderungen erlassen. Demnach dürfen Vermieter solche Verträge mit Befristungsgrund nun für eine beliebige Zeitspanne abschließen. Geht der Vertrag dem Ende zu, muss sich der Vermieter jedoch an bestimmte Fristen halten, sonst kann der Mieter trotz Befristung länger als vereinbart in der Wohnung bleiben.

Nach altem Recht durften Vermieter Mietverträge mit Befristungsgrund - sogenannte qualifizierte Zeitmietverträge - nur für maximal fünf Jahre abschließen. Diese zeitliche Begrenzung ist nun weggefallen. Vermieter können qualifizierte Zeitmietverträge - das sind solche mit Befristungsgrund - nun auch wesentlich länger abschließen. Eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht mehr. Allerdings können Vermieter einfache Zeitmietverträge - also solche ohne Befristungsgrund - nach dem 1.9.2001 überhaupt nicht mehr abschließen.

Auskunftsanspruch des Mieters

Neigt sich ein qualifizierter Zeitmietvertrag dem Ende zu, muss der Vermieter dem Mieter auch nicht mehr mitteilen, ob der angegebene Befristungsgrund noch besteht. Der Mieter hat aber einen Auskunftsanspruch: Frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er ihm innerhalb eines Monats Auskunft darüber erteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Teilt der Vermieter ihm dies erst später mit, kann der Mieter verlangen, dass er den Mietvertrag mit ihm um diesen Verspätungszeitraum verlängert (Paragraph 575 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Der Zeitmietvertrag läuft zum 31.12.2009 ab. Ab dem 31.8.2009 kann der Mieter den Vermieter fragen, ob sein Befristungsgrund noch besteht oder ob sich der Zeitmietvertrag verlängert. Am 1.10.2009 erhält der Vermieter die Anfrage seines Mieters. Bis zum 1.11.2009 darf er sich mit seiner Antwort Zeit lassen. Antwortet er erst am 15.11.2009, kann der Mieter von ihm verlangen, dass er den Mietvertrag mit ihm bis zum 15.1.2010 fortsetzt.

Fristen für alte Zeitmietverträge

Für Zeitmietverträge, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, bleibt es bei den dafür geltenden Fristen: Bei einfachen Zeitmietverträgen, also solchen ohne Befristungsgrund, kann der Mieter schriftlich bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Vertragsende verlangen, dass der Vermieter den Mietvertrag mit ihm fortsetzt. Anderenfalls muss er fristgerecht ausziehen.

Beispiel: Der Vermieter hat mit seinem Wohnungsmieter am 1.8.2001 einen Zeitmietvertrag ohne Befristungsgrund abgeschlossen. Laut Mietvertrag soll er bis zum 31.7.2009 laufen. Bis zum 31.5.2009 muss der Mieter sein Fortsetzungsverlangen beim Vermieter gestellt haben, sonst endet der Mietvertrag wie vereinbart am 31.7.2009. Hat der Vermieter dagegen mit seinem Mieter am 1.9.2001 einen Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund abgeschlossen, muss er ihm drei Monate vor Mietvertragsende mitteilen, ob der Befristungsgrund noch besteht.

meineimmobilie.de-Tipp:
Bestreitet Ihr Mieter, Ihr Schreiben, das Fristen in Gang gesetzt hat, jemals erhalten zu haben, sind Sie für den Zugang beweispflichtig. Schicken Sie daher wichtige Schreiben nie mit einfacher Post. Am besten ist, das Schreiben einem unabhängigen Zeugen zu zeigen und durch diesen dem Mieter persönlich aushändigen zu lassen beziehungsweise in den Hausbriefkasten des Mieters zu werfen. So haben Sie eine lückenlose Beweiskette für den Zugang Ihres Schreibens.

Jetzt anmelden und kommentieren
(0 Bewertungen) Artikel jetzt bewerten
RSS-Feed  RSS-Feed                  Immobilien-News auf Ihrer Google-Startseite!  auf iGoogle einbinden                  Newsletter  Newsletter

meineimmobilie twittert  meineimmobilie twittert                  holen Sie sich meineimmobilie auf Ihr iPhone  holen Sie sich meineimmobilie auf Ihr iPhone