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Wohnfläche falsch berechnet

Quelle: © [2008] JupiterImages Corporation title=

Ist Ihre Wohnung tatsächlich um mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag steht, darf der Mieter die Miete mindern. Die Höhe bestimmt sich nach jeweiligen prozentualen Abweichung. Sprich: Ist die Wohnung 12 % kleiner, muss Ihr Mieter künftig auch nur 12 % weniger Miete zahlen.

Neu ist, dass der Mieter bei einer erheblichen Abweichung nun auch fristlos kündigen darf. Der BGH sagt: "Das ist zulässig!".

Schlimmstenfalls ist nicht nur Ihr Mieter weg

Ein Mieter aus Michelstadt stellte nach fast 3 langen Mietjahren fest, dass seine Wohnung nur 77,38 m² groß war. Laut Mietvertrag sollte sie aber "ca. 100 m²" groß sein. Es fehlten schlichtweg 22,63 % der Wohnfläche.

Über die fehlenden Zentimeter war der Mieter so verärgert, dass er fristlos kündigte. Zudem wollte er noch die überzahlte Miete - stolze 4.901,11 EUR - zurückbezahlt haben.

Der Bundesgerichtshof bescheinigte dem Mieter dass eine Wohnflächenabweichung von 22,63 % ein Mangel sei. Für den Mieter wirke der sich so aus, als sei ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt worden. Deswegen durfte er nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen (BGH, Urteil v. 29.04.2009, VIII ZR 142/08).

Der Mieter kann sein Kündigungsrecht verwirken

Das geht sogar ohne dass der Mieter noch extra darlegen muss, warum ihm ein Fortsetzen des Mietverhältnisses nicht mehr weiter zumutbar ist.

Dafür reicht es schon, wenn nur einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten typischen Kündigungstatbestände gegeben ist. Die Wohnflächenabweichung ordneten die Richter dabei der Nr. 1 zu: Ist die Wohnung um 10 % kleiner als vereinbart, hat der Vermieter damit seinem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt.

Allerdings kann Ihr Mieter sein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch verwirken.

Dazu bedarf es allerdings besonderer Umstände. Weiß der Mieter beispielsweise bei Mietbeginn oder erfährt er kurz danach, dass seine Wohnung tatsächlich um mehr als 10 % kleiner ist und kündigt er dennoch nicht zeitnah, verwirkt er sein Kündigungsrecht wegen der Flächenabweichung.

Für den Vermieter entpuppte sich der Messfehler als teurer Spaß: Seinen Mieter war er schneller los, als er dachte und zudem musste er ihm seinen Auszug noch mit dem Zurückzahlen der überzahlten Miete von 4.901,11 EUR versüßen

Meineimmobilie.de empfiehlt:

Genaues Messen lohnt sich. Denn spätestens wenn es ans Miete erhöhen oder die Betriebskosten-Abrechnung geht, müssen Sie bei der Wohnfläche Farbe bekennen.

Da hilft es Ihnen wenig, wenn Sie sich im Mietvertrag geschickt um die Angabe der Wohnfläche "herumgedrückt" haben. Ein absolut korrektes und empfehlenswertes Vorgehen bein Mietvertragsabschluss getreu dem Motto: Wer schweigt, sagt wenigstens nichts Falsches!

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