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Traummieter gesucht
Wahrheiten aus dem Vermieter-Alltag, skurrile Urteile und alles, was das Zusammenleben zwischen Mieter und Vermieter so spannend macht.
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Regelmäßig den Mieter besuchen: Was Sie dazu in Ihren Mietvertrag schreiben sollten Mal eben zum Kontrollbesuch beim Mieter klingeln? Vergessen Sie es, denn so einfach ist es nicht. Ohne Vorankündigung muss Sie Ihr Mieter nicht reinlassen und selbst mit einer noch so ausgefeilten Mietvertragsklausel haben Sie noch nicht den Fuß in der Tür, wie dieser Fall zeigt. Selbst bei einer Besichtigungsklausel im Mietvertrag kommt es nicht nur auf jedes Wort, sondern sogar auf jedes Komma an. So entzündete sich ein Streit darüber, ob der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen durfte oder nicht, an diesem einfachen Satz: "Die Besichtigung ist nach Vorankündigung, in angemessenen Abständen oder aus besonderem Anlass gestattet." Der Mieter war der Ansicht, dass es sich um eine Aufzählung handelte, so dass der Mieter jederzeit nach einer Vorankündigung oder alle paar Jahre wieder oder aus besonderem Anlass beim Mieter vor der Tür stehen durfte. Der Vorteil für den Mieter bei dieser Art der Auslegung: Kann der Vermieter sogar ohne besonderen Anlass beim Mieter eine Stippvisite machen, ist die Klausel unwirksam! Unangekündigten Besuch muss der Mieter nicht reinlassenDas Gericht legte die Klausel anders aus - wesentlich vermieterfreundlicher: Es sei doch klar, dass eine Vorankündigung auf jeden Fall notwendig sei - ganz gleich ob der Vermieter nur zu einem routinemäßigen Besuch auftaucht oder dafür einen besonderen Anlass hat. Unangekündigt dürfe der Vermieter jedenfalls nie zu Besuch kommen! Genau so sei die Klausel auch zu verstehen - Komma hin oder her: Das sei lediglich das Resultat einer "unglücklichen Zeichensetzung". Ganz gleich, welchen Grund Sie für Ihren Besuch haben: Kündigen Sie Ihr Kommen rechtzeitig an!Der Mieter muss nun den Vermieter reinlassen, wenn dieser entweder seinen routinemäßigen Besuch (alle 2 Jahre sind erlaubt!) ankündigt oder dafür einen besonderen Anlass vorweisen kann, wie z. B. der Verkauf der Immobilie, die Neuvermietung oder zur Schadensbesichtigung. Doch für jeden Besuch gilt die Faustregel: Bitte nur mit vorheriger Ankündigung! 9 gerichtlich anerkannte Betretungsgründe, auf die Sie sich berufen könnenWann liegt ein wichtiger Anlass für einen Besuch beim Mieter vor? Diese Praxis-Übersicht gibt Ihnen ein paar gute Gründe an die Hand:
Meineimmoblie.de empfiehlt: Bevor Sie sich selbst eine Besichtigungsklausel "zusammenbasteln", sollten Sie Folgendes wissen: Sie dürfen auch ohne spezielle Besichtigungsklausel im Mietvertrag beim Mieter eine regelmäßige Stippvisite machen. Gleiches gilt, wenn Sie einen besonderen Anlass für Ihren Besuch haben, wie z. B. Verkauf oder eine Schadensbesichtigung mit einem Handwerker. Für alle Besuchsabsichten gilt: Immer mindestens 1 Woche vorher ankündigen! ![]() |
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