Weniger Grundsteuer zahlen: Frist läuft am 31.03.2010 ab

Hatten Sie 2009 weniger Mieteinkünfte als erwartet, weil Ihre Wohnung beispielsweise einige Monate leer stand oder Ihr Mieter die Miete gemindert hat? Dann können Sie noch bis zum 31.03.2010 bei Ihrer Gemeinde einen teilweisen Grundsteuer-Erlass beantragen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das auch bei strukturellem Leerstand, wenn Sie also Ihr Mietobjekt wegen mangelnder Mieternachfrage nicht vermieten konnten (BFH, Urteil v. 24.10.2007, BStBl 2008 II, S. 384).
Wer nur halb so viel Miete eingenommen hat, hat gute Chancen
Ein Antrag auf einen teilweisen Grundsteuererlass lohnte sich nach dem alten § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) immer schon dann, wenn sich der normale Rohertrag Ihres Mietwohngrundstücks im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 20 % verringert hatte.
Seit dem 01.01.2008 ist es jedoch so: Ihnen werden 25 % der Grundsteuer erlassen, wenn der normale Rohertrag Ihres Grundstücks um mehr als 50 % gemindert ist.
Neu: Wer keine Mieteinnahmen hat, muss trotzdem zahlen
Selbst wer 2009 keine Mieteinnahmen hatte, muss dennoch Grundsteuer zahlen - jedoch nur die HälfteGeht Ihr normaler Rohertrag sogar um 100 % zurück, wird Ihnen dennoch nur die Hälfte der Grundsteuer erlassen.
Stichtag für die Ermittlung des "normalen Rohertrags" sind bei bebauten Grundstücken die Verhältnisse zu Beginn des Erlasszeitraums. Zu diesem Zeitpunkt wird die übliche Jahresrohmiete geschätzt.
Dabei kommt es darauf an, wie Ihre Flächen (Wohn- oder Gewerbeflächen) genutzt werden könnten.
Beispiel:
Sie beantragen am 02.03.2010 einen Grundsteuererlass für 2009. Die übliche Jahresrohmiete zum Stichtag 01.01.2009 wird geschätzt. Danach wird der Differenzbetrag zu Ihrer tatsächlich erwirtschafteten Jahresrohmiete berechnet.
Wichtig: Wer zu spät kommt, verliert seine Ansprüche! Ihr Antrag auf Grundsteuererlass muss bis spätestens 31. März für das Vorjahr eingereicht werden. Ihr Antrag für 2009 muss also bis spätestens 31.03.2010 bei Ihrer Gemeinde sein!
Mein Tipp:
Trotz verschärfter Regelung: Einen Versuch ist so ein Antrag auf Grundsteuer-Erlass auf jeden Fall wert, wenn Sie 2009 mit Leerstand zu kämpfen hatten.
Berufen Sie sich dabei auf § 33 Grundsteuergesetz und legen Sie in Ihrem Antrag Ihr Bemühen, einen neuen Mieter zu finden, dar. Am besten Sie fügen Ihrem Antrag gleich noch eine Gesamtaufstellung Ihrer Mieteinnahmen und Kopien Ihrer Vermietungsanzeigen bei.
Vergessen Sie bitte nicht, auch einen Satz dazu zu verlieren, dass der verminderte Rohertrag nicht auf Ihrem Verschulden beruht!
