Mit dem Handy zum Belege prüfen: Darf der Mieter das?

Die Technik hält neuerdings auch beim Belegeinsichtsrecht des Mieters Einzug. Früher war es noch so: Wollte der Mieter die Belege prüfen, durfte er im Ordner blättern und sich handschriftliche Notizen machen.
Sogar der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Sie dem Vermieter stattdessen nicht Kopien zusenden müssen. Allerdings müssen Sie dem Mieter die Belege an dem Ort vorlegen, wo sich auch die Mietwohnung befindet.
Ein Vermieter aus Hamburg, der eine Wohnung in Frankfurt vermietet, muss seinem Mieter die Belege in Frankfurt vorlegen.
Der Mieter darf Rechnungen abfotografieren oder einscannen
Ein Mieter aus München wollte es sich einfach machen: Statt mit Stift und Papier rückte er mit seinem Handy zum Einsichtnahmetermin an, um die Belege abzufotografieren.
Das fand sein Vermieter nicht so gut, weswegen er dem Mieter das Fotografieren untersagte. Der bewertete das als verweigertes Einsichtsrecht und bestand auf ein erneutes Belegeinsichtsrecht. Zu Recht, wie ihm das Gericht bestätigte (AG München, Urteil v. 21.09.2009, 412 C 34593/08, GE 2010, S. 234).
Hauptsache, die Belege werden nicht beschädigt
Der Mieter darf im Rahmen seines Belegeinsichtsrechts die Betriebskostenrechnungen mit Hilfe von technischen Geräten ablichten. Er darf sie abfotografieren, einscannen oder sogar kopieren.
So lange die Belege dadurch nicht beschädigt werden, müssen Sie sich als Vermieter diesen fortschreitenden technischen Möglichkeiten beugen.
Lediglich, was Ihnen mehr Arbeit macht, dürfen Sie ablehnen
Es wäre sogar treuwidrig, wenn Sie dem Mieter nur erlauben würden, sich handschriftlich alles zu notieren.
Das ist nämlich für den Mieter viel mühsamer und zeitaufwändiger. Zudem kann es beim Abschreiben schnell einmal zu Fehlern oder Ungenauigkeiten kommen, was das ganze Prozedere um die Betriebskosten nur unnötig in die Länge zieht.
Stattdessen darf der Mieter sogar sein Laptop und einen Handscanner mitbringen, um die Belege einzuscannen. Als Vermieter müssen Sie das dulden. Das Argument des Gerichts: Schließlich verursacht Ihnen das weder mehr Arbeit, noch leiden Ihre Belege darunter!
Meineimmobilie.de empfiehlt:
Wer einer Begegnung mit dem Mieter ganz aus dem Weg gehen will, kann ihm auf Wunsch Kopien der Rechnungen zusenden. Dies ist allerdings ein Kann und kein Muss.
Sie genügen Ihrer Pflicht natürlich auch bereits schon dadurch, dass Sie Ihrem Mieter einfach die Belege am Ort des Mietobjekts - das muss weder in Ihrer, noch der Mieterwohnung sein - vorlegen. Davon kann er sich dann handschriftliche Notizen machen bzw. sie abfotografieren oder einscannen.
