Dienstag, 26.05.2009 | Autor: Heidi Schnurr

Liften statt Laufen: Wer die Aufzugskosten zahlen muss

"Puh ist das anstrengend!" Wer im 3. Stock wohnt und auch schon die eine oder andere Wasserkiste nach oben tragen musste, weiß wovon hier die Rede ist. Zugegeben: In solchen Situationen ist man dankbar, wenn es einen Aufzug gibt. Doch davon wollen viele Mieter später dann nichts mehr wissen, wenn sie auf ihre Betriebskostenabrechnung schauen. Wer am Ende zahlen muss, erfahren Sie hier.

Entlasten Sie Ihre Geldbörse mit der richtigen Klausel im Vertrag

Rechtlich ist es so: Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten entsprechend dem Betriebskostenkatalog von § 2 Satz 1 BetrKV oder der noch bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 II. BV umlegbar sind, gilt: Die Kosten für

  1. den Betriebsstrom,
  2. das Beaufsichtigen, Bedienen, Überwachen, Reinigen und Pflegen,
  3. das regelmäßige Prüfen der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit,
  4. das Einstellen durch eine Fachkraft, sowie
  5. die Kosten für das Reinigen der Anlage

dürfen Sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Ihren Mieter umlegen.

Wird der Fahrstuhlschacht gereinigt, gehören diese Kosten noch unter die Rubrik "Reinigen des Aufzugs". Wird dagegen der Fahrstuhl gesaugt oder die Türen gewischt, fällt das nach § 2 Satz 1 Nr. 9 unter "Gebäudereinigung".

Auch Erdgeschossmieter müssen mitzahlen

Spätestens per BGH-Urteil ist nun auch endgültig geklärt, wer sich an den Aufzugskosten beteiligen muss. Dazu gehört auch der Erdgeschossmieter (BGH, Urteil v. 20.09.2006, VIII ZR 103/06).

Bleibt der Aufzug einmal stecken, sind sich die Gerichte uneins, ob Sie die Kosten dem Mieter auf die Abrechnung setzen dürfen. Das Landgericht Duisburg unterschied danach: Kann die Betriebsstörung im Rahmen einer ohnehin anstehenden Wartung ohne Mehraufwand mit beseitigt werden, ist der Rechnungsbetrag umlegbar.

Schließlich wird der Mieter dadurch nicht mehr belastet, als wenn der Monteur lediglich die Wartungsarbeiten durchgeführt hätte.

Häufige Betriebsstörungen sind Vermietersache

Müssen dagegen wiederholt Betriebsstörungen durch Wartungen behoben werden, dürfen Sie die Kosten nicht auf die Betriebskostenabrechnung des Mieters setzen.

In diesem Fall muss sich der Vermieter an die ausführende Firma halten: Die muss ordentlicher arbeiten, damit nicht so oft Wartungsarbeiten anfallen (LG Duisburg, Urteil v. 02.03.2004, 13 S 265/03, WM 2004, S. 717).

Bei Vollwartungsverträgen droht ein Instandhaltungsabzug

Als Vermieter sollten Sie zudem Ihr Augenmerk auf das Kleingedruckte in Ihrem Wartungsvertrag mit der Aufzugsfirma richten.

Tauchen dort Begriffe wie "Vollwartung" oder "Vollunterhaltungsdienst" auf, sind das für manch einen kritischen Mieter ein willkommener Anlass, die Wartungskosten um bis zu 50 % zu kürzen - falls Sie das vorher nicht ohnehin schon freiwillig getan haben!

Häufig ist darin nämlich auch ein Reparaturkostenanteil enthalten. Reparaturkosten zählen aber zu den Instandhaltungskosten und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Deshalb müssen Sie aus den Wartungskosten den Reparaturkostenanteil herausrechnen, den die Wartungsfirma dafür veranschlagt hat (AG Köln, ZMR 1995, S. VIII, Nr. 21, bei einem Aufzug).

Haben Sie eine Versicherung für den Aufzug abgeschlossen, sind auch diese Kosten auf den Mieter im Rahmen der Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 13) umlegbar.

Spätestens alle 2 Jahre müssen Sie den TÜV kommen lassen

Nach § 15 Abs. 13 BetrSichV (= Betriebssicherheitsverordnung) müssen Aufzugsanlagen spätestens alle 2 Jahre wiederkehrend geprüft werden. Die dafür anfallenden Kosten, z. B. für den Sachverständigen oder die Prüfgewichte, sind umlagefähig.

Wie viel Sie für die wiederkehrende Prüfung letztendlich bezahlen müssen, richtet sich nach der Preistabelle des TÜVs.

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Als Vermieter sollten Sie die Prüfvorschriften penibel einhalten, sonst droht Ihnen ein saftiges Bußgeld. Wird der Aufzug nicht rechtzeitig oder sogar überhaupt nicht geprüft, handeln Sie nach § 25 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung ordnungswidrig.

Das kann Sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 b Gerätesicherheitsgesetz ein Bußgeld von bis zu 25 000 EUR kosten.

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