Heizkosten korrekt abrechnen: Der BGH zeigt, wie´s geht
Wie rechnen Sie Ihre Heizkosten korrekt ab: Nach dem Leistungs- oder nach dem Abflussprinzip? Darüber hat der Bundesgerichtshof gerade entschieden und gesagt, wie Sie´s richtig machen.
Sie müssen nach dem Leistungsprinzip abrechnen
Beim Abflussprinzip stellen Sie nur die Kosten in Ihre Abrechnung ein, die Sie auch im Abrechnungszeitraum bezahlt haben. Kaufen Sie also im Dezember 2011 für 6 000 Euro Heizöl, würden diese Kosten in die Abrechnung 2011 gehören, auch wenn das Heizöl noch bis November 2012 reicht.
Richtig ist es dagegen so: Sie müssen nach dem Leistungsprinzip abrechnen und Ihre Rechnung fürs Heizöl splitten: In die Abrechnung für 2011 darf nur das, was Sie bis Dezember 2011 auch tatsächlich „verheizt“ haben. Das restliche Heizöl sind Kosten, die Sie in die kommende Abrechnung 2012 „packen müssen“.
Hört sich kompliziert an? So will es aber der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1.2.2012, VIII ZR 156/11). Der sagt ganz klar: Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den strengen Vorgaben der Heizkostenverordnung.
Es geht darum, was verbraucht, nicht was bezahlt wurde
Nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV gehören nur „die Kosten für verbrauchte Brennstoffe“ zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage. Entscheidend für die Bundesrichter war dabei das kleine Wörtchen „verbraucht“.
Denn daraus schlossen die Richter, dass Sie dem Mieter lediglich die Kosten für die tatsächlich im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe auf die Abrechnung setzen dürfen (= Leistungsprinzip).
Restbestände wandern ins nächste Jahr
Bleibt also nach Ende des Abrechnungszeitraums noch Öl im Tank, müssen Sie diesen Restbestand aus Ihrer letzten Heizölrechnung herausrechnen und sich für den nächsten Abrechnungszeitraum „vormerken“!
Dieses Urteil erstritt eine Mieterin aus Königstein. Ihr Vermieter hatte die Heizkosten fälschlicherweise nach dem Abflussprinzip abgerechnet: Der Vermieter hatte alle im Abrechnungszeitraum an das Energieversorgungsunternehmen geleistete Zahlungen als „entstandene Kosten“ in die Abrechnung eingestellt.
„Falsch“, fand die Mieterin und kürzte ihre Heizkostenabrechnung nach § 12 Heizkostenverordnung um 15 %.
Kürzen darf nur, wer nicht verbrauchsabhängig abrechnen kann
Allerdings darf der Mieter nur dann die Abrechnung um 15 % kürzen, wenn der Vermieter nicht über die im Abrechnungszeitraum „verheizten“ Brennstoffe verbrauchsabhängig abrechnen kann.
Doch darum ging es gar nicht: Der Vermieter hatte ja verbrauchsabhängig abgerechnet – nur eben nach dem falschen Prinzip!
Deswegen ging der Fall wieder zurück zum Berufungsgericht. Dort muss der Vermieter nun eine korrekte Abrechnung nach dem Leistungsprinzip vorlegen oder auf seine Nachzahlung verzichten.
Die Erkenntnis, dass die Heizkosten nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden müssen, ist nicht so neu und entspricht der gängigen Abrechnungspraxis. Aber schön, dass es der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich klarstellt und so für mehr Rechtssicherheit beim Abrechnen sorgt.
Zugegeben: Einfacher wäre für den Vermieter eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip. Dass so eine Abrechnung falsch ist und Ihnen viel Ärger einbringen kann, zeigt dieses Urteil wieder einmal eindringlich.


