Danke BGH

Beispielsweise darf Sie Ihr Mieter ab sofort nicht mehr vor der Tür stehen lassen, wenn Sie mal eben rein wollen, um dort die bisherigen Heizkostenverteiler gegen neue, moderne, funkbasierte Heizungsablesegeräte auszutauschen. Die erleichtern das Vermieterleben ungemein, denn Sie müssen damit Ihrem Mieter zwecks Ablesung nicht mehr hinterherlaufen.
Zudem darf Ihr Mieter nicht mehr so pingelig sein, wenn Sie Ihre Umbaupläne in die Tat umsetzen wollen. Zugegeben, der BGH drückt es ein wenig anders aus. Geht es nach ihm, müssen Sie zwar nach wie vor Modernisierungsarbeiten ankündigen. Sie müssen aber nicht jede Einzelheit in Ihr Ankündigungsschreiben hineinpacken.
Gut, eine kleine Schlappe mussten wir bei der Betriebskostenvorauszahlung einstecken: Wenn Sie die erhöhen wollen, müssen Sie den Gesamtbetrag des Vorjahrs exakt durch 12 Monate teilen. Allerdings dürfen Sie nicht noch ein kleinen „abstrakten Sicherheitszuschlag“ oben drauf packen. Das geht nur, wenn es dafür einen konkreten Kostenanlass gibt.
Apropos Anlass: Auch für den Bundesgerichtshof ist das Leben kein Wunschkonzert. Selbst der kann sich nicht aussuchen, über was und wie er entscheidet. Allein 2010 landeten laut Statistik 3 200 Fälle bei den Zivilsenaten. Bei 159 ging es dabei um Wohnungsmietrecht. 125 davon sind bis heute noch immer anhängig. Umso höher ist es zu bewerten, dass diese 3 recht vermieterfreundlich ausfielen!
Angenommen Sie wären einen Tag lang BGH-Richter und dürften einen Tag lang entscheiden, was Sie wollten: Worüber würden Sie ein Urteil fällen? Diskutieren Sie mit im neuen Blog von meineimmobilie.de!