Beim Gießen Wasser sparen: Mit einem einfachen Antrag

Wasser marsch: Aber kostengünstig!
Die einfachste Möglichkeit, wie Sie Wasser sparen können, ist diese: Fangen Sie Regenwasser zum Blumengießen auf Ihrem Grundstück auf. Dafür kann Ihnen niemand Abwassergebühren anrechnen.
Gießen Sie allerdings mit Frischwasser aus der Wasserleitung, zahlen Sie doppelt drauf: Zum einen für das Frischwasser, zum anderen für das Abwasser!
Sparen Sie Abwasser, sparen Sie auch Kosten
Die gesamte "gezapfte" Frischwassermenge wird nämlich auch beim Berechnen der Abwassergebühr zugrunde gelegt. Um dies zu vermeiden, sollten Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen, dass dieses Wasser vom Frischwasserverbrauch abgezogen wird.
Die Sache hat allerdings einen kleinen Haken: So ein Antrag lohnt sich für Sie erst ab einem Grenzwert von derzeit rund 12 bis 20 m³ pro Jahr. Das entspricht zirka 40-mal dem Inhalt einer normalen Regentonne bzw. 12 000 l Wasser. So jedenfalls sehen das die Gerichte.
Wer nur gießt, muss keine Abwassergebühren zahlen
Für Wasser, das Sie nachweislich zum Gartengießen verwenden, müssen sie keine Abwassergebühren zahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erst kürzlich so entschieden (Az. 2 S 2650/08).
Manche Gemeinden pochen auf einen Außenzähler
Deswegen verlangen einige Städte und Gemeinden wie z. B. Berlin, dass Sie die tatsächliche Sprengwassermenge mit einem Wasserzähler nachweisen! Erkundigen Sie sich deswegen vorab bei den Stadtwerken Ihrer Gemeinde oder Stadt, ob ein Nachweis per Wasserzähler notwendig ist.
Was Sie wissen müssen: Die Gemeinde bzw. die Wasserbetriebe ziehen Ihnen den Gießwasseranteil nicht automatisch ab. Sie haben darauf aber grundsätzlich einen Anspruch.
Die Gemeinden müssen Ihnen das entnommene Leitungswasser zum Gießen abziehen, wenn Sie glaubwürdig nachweisen können, dass Sie das Frischwasser tatsächlich zum Gießen genutzt haben.
Nachfragen bei der Gemeinde lohnt sich!
Das geht natürlich nur, wenn Sie einen Blumen- oder Gemüsegarten haben, sodass Ihre angegebenen Wassermengen plausibel sind.
Wichtig: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, wie und innerhalb welchen Fristen Sie einen Antrag auf Absetzung des Gießwassers stellen können.
Werfen Sie aber zuvor noch einen Blick in die Abwassergebührensatzung Ihrer Gemeinde, ob sich dort eine entsprechende Regelung findet. Würde Ihnen ein Sprengwasserabzug zustehen und machen Sie den nicht geltend, darf Ihnen Ihr Mieter die Differenz von der Betriebskosten-Abrechnung streichen (AG Schöneberg, GE 1998, S. 1343).
Der Mieter kann Ihnen dann nämlich einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorwerfen.
Poolbesitzer profitieren ebenfalls
Übrigens: Sie können auch auf den Abzug pochen, wenn Sie in Ihrem Haus oder Garten ein Schwimmbad haben und sich dementsprechende Verdunstungsverluste nachweisen lassen.
Bauen Sie fürs Schwimmbad am besten einen separaten Wasserzähler ein!
Meineimmobilie.de empfiehlt:
Der Wasserversorger kann nicht von sich aus wissen, für was Sie Ihr Wasser verwenden. Deswegen sollten sich Gartenbesitzer unbedingt bei ihrer Gemeinde nach dem sogenannten Sprengwasserabzug erkundigen.
Die Gemeinden gewähren so einen Abzug fürs Gießwasser nämlich erst auf Antrag. Wer untätig bleibt, bleibt eben auf seinen hohen Wasserkosten sitzen!
