Mittwoch, 17.11.2010 | Autor: heihec, Foto: BdV/Dreyling

Winterdienst: Schnee räumen und streuen

Foto: BdV/Dreyling
News: Der Winter rückt sichtlich näher, deshalb sollten sich Vermieter frühzeitig Gedanken darüber machen, wer vor der Haustür Schnee schiebt und streut.

Meistens verpflichten die Städte und Gemeinden ihre Bürger, Schnee und Eis vor der Haustür zu beseitigen. Vermieter sollten dabei entscheiden, ob sie den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen oder einen professionellen Anbieter beauftragen. Die Dezember-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest informiert Vermieter über ihre Pflichten bei Schnee und Eis.

Vermieter-Pflichten bei Eis und Schnee

Vermieter haben die Wahl: Entweder greifen sie selbst zur Schippe oder Streudose, beauftragen einen professionellen Winterdienst oder verpflichten per Mietvertrag ihre Mieter dazu. Steht die Aufforderung allerdings nur in der Hausordnung, gilt sie nur, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist. Wem auch immer die Räumungspflicht übertragen wird, der Vermieter ist für die Kontrolle und Überwachung der Räumarbeiten zuständig.

Haftung bei Unfall durch Eis und Schnee

Stürzt ein Passant, weil der Mieter nicht geräumt hat, kann er den Mieter und den Hauseigentümer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. Kann er nachweisen, dass der Mieter seine Räumpflicht verletzt hat und dass der Vermieter nicht kontrolliert hat, könnte das für beide teuer werden. In solchen Fällen springt eine private Haftpflichtversicherung ein, schreibt Finanztest und empfiehlt die Grundeigentümer, die Haftpflichtkasse Darmstadt, die Gegenseitigkeit, VHV und Hanse Merkur.

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