Mittwoch, 14.04.2010 | Autor: Heidi Schnurr, Foto: © [2008] JupiterImages Corporation

Vorsicht bei Wohnungsabnahme: Wie genau Sie bei Mängeln und Einbauten sein müssen

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Schon wieder parkt ein Möbelwagen direkt vor Ihrem Mietshaus: Ihr Mieter aus dem 2. OG zieht aus. Heute ist Wohnungsabnahme-Termin: Da liegen die Nerven häufig blank. Kein Wunder übersehen Sie unter Druck gerne einmal einen Kratzer, einen Riss oder andere Schäden. Hinterher ist es jedoch zu spät. Wie genau Sie sein müssen, zeigt dieses Urteil.

Denn: Vergessen Sie in Ihrem Abnahme-Protokoll Missstände (z. B. Beschädigungen oder unliebsame Einbauten) aufzuführen bzw. erkennen Sie einen versteckten Mangel nicht, hat das Ausschlusswirkung. Das bedeutet im Klartext: Wer hinterher kommt, hat Pech gehabt!

Nur was im Abnahme-Protokoll steht, können Sie auch vom Mieter verlangen

Glück hatte da ein Vermieter aus Potsdam mit seinem Abnahme-Protokoll. Der Vermieter vermerkte darin alle seine Beanstandungen. Zu der Rigipswand nebst Tür, die der Mieter in der Wohnung eingezogen hatte, schrieb der Vermieter nur ein Wort: "mieterseits".

Dagegen zeigte er sich bei anderen Mängeln weniger wortkarg. Dort schrieb er gleich dahinter, was er vom Mieter erwartete. Als der Mieter auszog, aber die Wand immer noch stand, weigerte sich der Vermieter, ihm die Kaution auszuzahlen.

Der Mieter war der Ansicht, der Vermieter hätte auf den Rückbau verzichtet. Wie er darauf kam? Ganz einfach: Bei den anderen Mängeln hätte der Vermieter bereits im Abnahme-Protokoll genau dazu geschrieben, was er wegen des Mangels tun sollte.

Weil er das bei der Rigipswand nicht getan hätte, habe er damit auf den Rückbau verzichtet.

Im Abnahme-Protokoll wird nur der Zustand, keine Pflichten festgehalten

Doch mit seinem Verzicht-Argument kam der Mieter vor Gericht nicht durch! Das Gericht schlug sich auf die Vermieterseite. Ein Abnahme-Protokoll sei schließlich nur dazu da, den Zustand der Mieträume zum Rückgabezeitpunkt festzuhalten. Damit soll ein späterer Streit darum, ob und welcher Schaden vorhanden war, vermieden werden (LG Potsdam, Urteil v. 25.02.2009, 11 S 127/08, GE 2009 S. 519).

Mit dem kleinen Wörtchen "mieterseits" hätte der Vermieter bereits zu erkennen gegeben, dass er den Zustand bemängele. Daraus, dass er keinen Rückbau verlangt hätte, ergebe sich aber nicht automatisch im Umkehrschluss, dass er damit völlig auf den Rückbau verzichtet hätte.

Der Vermieter muss nämlich nicht schon ins Abnahme-Protokoll zu jedem einzelnen Missstand oder Mangel hineinschreiben, welche Arbeiten er deswegen vom Mieter verlangt. Es genügt vielmehr, wenn er nur hineinschreibt, was er beanstandet.

Kommentare (1)

29.6.2010, 10:30 Uhr von volker Profil ansehen
Selbst mit der "Schnell-Abhak-Checkliste" bleibt die Ausgangssituation "Möbelwagen mit laufendem Motor" unverändert. Wie dann eine "entspannte" Wohnungsabnahme durchgeführt werden kann, bleibt Geheimnis der Autorin. :eyeroll: