Montag, 28.12.2009 | Autor: Heidi Schnurr, Foto: Sabine Seeberg

Sams-, Sonn- und Feiertage: Wie Sie die mitrechnen müssen

Foto: Sabine Seeberg
Der Mieter kündigt - aber wirklich pünktlich? Schließlich zeigt der Kalender schon den 5. an! Aber: Dazwischen liegt ein Wochenende. Vielleicht hat der Mieter ja doch pünktlich gekündigt, denn schließlich hat er bis zum 3. Werktag Zeit. Wie der Samstag da mitgerechnet wird, bereitet vielen Vermietern Kopfzerbrechen. Ein Mausklick hier verrät Ihnen, wie Sie rechnen müssen.

Den 3. Werktag im Monat müssen Sie berechnen können, wenn Sie eine Kündigungsfrist im Mietrecht berechnen wollen.

Laut Gesetz können Sie noch bis zum 3. Werktag im Monat für das Ende des übernächsten Monats kündigen, sofern Ihr Mieter nicht länger als 5 Jahre bei Ihnen wohnt.

Umstritten war bisher, ob Sie bei der sogenannten Karenzzeit von 3 Werktagen den Samstag als Werktag mitzählen müssen oder nicht.

Geht es nach dem Bundesgerichtshof, zählt der Samstag wie ein ganz normaler Werktag (BGH, Urteil v. 27.04.2005, VIII ZR 206/04).

Auch dann, wenn der 3. Werktag im Monat auf einen Samstag fällt (BGH, Urteil v. 17.02.2005, III ZR 172/04). Die Frist endet dann an diesem Samstag und nicht etwa erst am folgenden Montag.

Beispiel:

Am 05.07.2010 finden Sie die Kündigung Ihres Mieters im Briefkasten. Ihr Mieter kündigt Ihnen zum 30.09.2010.

Doch leider hat er sich zu Ihren Ungunsten verrechnet: Da der 3. Werktag im Monat Juli ein Samstag ist, hätte seine Kündigung auch an diesem Samstag, dem 03.07.2010, beim Vermieter im Briefkasten liegen müssen.

Da sie jedoch erst am 4. Werktag im Briefkasten des Vermieters lag, wird die Mieterkündigung erst zum 31.10.2010 wirksam.

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