Kündigungsrechte des Vermieters

Der Vermieter hat dann ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Ordentliche Kündigung des Vermieters
Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt ein vertragswidriges Verhalten des Mieters voraus. Nicht erforderlich ist, dass Rechte des Vermieters verletzt wurden. Vorstellbar als berechtigte Gründe für eine ordentliche Kündigung sind die folgenden beiden Fälle:
- Der Mieter mindert die Miete zu Unrecht oder die Minderungsquote ist zu hoch bemessen.
- Der Mieter beseitigt die von ihm an der Mietsache verursachten Schäden trotz Aufforderung durch den Vermieter nicht.
Beispiel eines Kündigungsschreibens an den Mieter:
Sehr geehrter Mieter,
hiermit kündige ich das Mietverhältnis über die Wohnung (Adresse einfügen), Mietvertrag vom 1.9.2004, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum (Datum einfügen) gemäß Paragraph 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Danach kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Zur Begründung: Anlässlich der Besichtigung Ihrer Wohnung am 22.10.2008 wurde festgestellt, dass die Schimmel- und Feuchteschäden in Bad und Schlafzimmer Ihrer Wohnung durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden sind. Mit Schreiben vom 24.10.2008 habe ich Sie aufgefordert, Ihr Wohnverhalten entsprechend zu ändern und den Raumverhältnissen anzupassen. Insbesondere habe ich Sie dazu aufgefordert, die Heizkörper freizuräumen und Ihre Wäsche nicht in der Wohnung zu trocknen sowie die Schäden auf Ihre Kosten bis 10.12.2008 fachmännisch zu beseitigen.
Die neuerliche Begehung Ihrer Wohnung am 18.12.2008 hat ergeben, dass Sie sich nach wie vor nicht an diese Anweisungen halten und auch die Feuchte- und Schimmelschäden nicht beseitigt haben. Wiederum war Wäsche zum Trocknen im Schlafzimmer aufgehängt, die Vorhänge waren vor die Heizkörper gezogen und die Heizkörper kalt.
Aufgrund der geschilderten Vertragsverstöße besteht für mich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinn des Paragraphen 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie dieser Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen können. Der Widerspruch ist schriftlich zu erklären und muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist bei mir eingegangen sein. Einer Verlängerung des Mietverhältnisses über den (Datum einfügen) hinaus wird bereits jetzt widersprochen. Paragraph 545 BGB findet keine Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen
Vermieter
Fristlose Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter anderem dann fristlos kündigen, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache erheblich gefährdet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht einhält. Hierzu folgen zwei Beispiele, bei denen ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt:
- Der Mieter verständigt den Vermieter zum Beispiel nicht darüber, dass es wiederholt zu größeren Wasserschäden in der Wohnung gekommen ist.
- Der Mieter hat es unterlassen, während einer längeren Zeit der Ab- wesenheit im Winter für ausreichende Beheizung und Belüftung zu sorgen. Als Folge davon sind ganz erhebliche Schäden an der Miet- sache entstanden.
Beispiel eines Schreibens an den Mieter, in dem die fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs ausgesprochen wird:
Sehr geehrter Mieter,
nach Paragraph 543 Absatz 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Mieter durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht die Mietsache erheblich gefährdet.
Mit Schreiben vom 24.10.2008 habe ich Sie aufgefordert, die Beschädigungen an der Mietsache auf Ihre Kosten zu beseitigen, die durch die von Ihnen wiederholt verursachten erheblichen Wasserschäden, ausgehend von der nicht fachmännisch installierten Waschmaschine, entstanden sind. Insbesondere wurden Sie aufgefordert, bis 28.11.2008 die Wände vom Badezimmer zum Wohnzimmer trockenzulegen, den durch das ausgelaufene Wasser beschädigten Teppichboden zu entfernen und einen neuen zu verlegen. Sie haben sich geweigert, diesen Aufforderungen Folge zu leisten.
Wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Wohnung kündige ich daher das Mietverhältnis über die Wohnung (Adresse einfügen) außerordentlich und fristlos gemäß Paragraph 543 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Sie werden aufgefordert, die Wohnung fristgerecht bis zum (Datum einfügen) zu räumen und an mich zurückzugeben.
Selbstverständlich behalte ich mir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den von Ihnen schuldhaft verursachten Schaden vor. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses im Sinn von § 545 BGB wird bereits jetzt widersprochen.
Mit freundlichen Grüßen
Vermieter
