Dienstag, 20.01.2009 | Autor: Heidi Schnurr, Foto: © 2007 JupiterImages Corporation
Unbezahlte Kaution: Dürfen Sie deswegen gleich kündigen?

Warum es Gewerberaumvermieter besser haben
Als Gewerberaumvermieter haben Sie in vielen Dingen bessere Karten - auch wenn Ihr Mieter die vereinbarte Kaution nicht zahlt: Deswegen dürfen Sie sogar fristlos kündigen (KG Berlin, Urteil v. 19.04.1999, 8 U 427/97, GE 1999, S. 715)
Bei Wohnraum galt das bisher nicht. Jetzt hat ein Gericht entschieden, dass auch ein Wohnungsvermieter wegen einer erheblichen Vertragsverletzung ordentlich kündigen darf, falls sein Mieter nicht die Kaution zahlt.
Mahnen und klagen: Kündigen Sie besser nicht ohne Vorwarnung!
Ein Mieter aus Neukölln stellte die Geduld seines Vermieters auf die Probe. Obwohl er im März einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, nach der sein Mieter 709 EUR als Kaution zahlen sollte, wartete der Vermieter fast ein Jahr auf sein Geld.
Und das, obwohl der Mieter bis spätestens im Mai den vollen Kautionsbetrag auf das Vermieterkonto hätte zahlen müssen.
Weil das leer blieb, klagte der Vermieter das Geld ein. Prompt wurde der Mieter verurteilt. Kaum hatte der Vermieter das Urteil in der Tasche, kündigte er dem Mieter nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerecht den Mietvertrag wegen einer erheblichen Vertragsverletzung.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich die Wohnung bei der Übergabe in einem vertragsgemäßen Zustand befand oder nicht (AG Neukölln, Teilurteil v. 11.04.2008, 16 C 430/07, GE 2008, S. 1431).
meineimmobilie.de rät:
Vorsicht, wenn Sie als Wohnungsvermieter bei einer unbezahlten Kaution gleich kündigen wollen: Manche Gerichte sind der Ansicht, dass Sie erst um Ihr Geld kämpfen müssen, bevor Sie deswegen gleich kündigen.
Wer das Risiko dennoch eingehen will, sollte zumindest eine Mahnung wegen der unbezahlten Kaution auf den Weg schicken, bevor er seine Kündigung losschickt.
Als Gewerberaumvermieter haben Sie in vielen Dingen bessere Karten - auch wenn Ihr Mieter die vereinbarte Kaution nicht zahlt: Deswegen dürfen Sie sogar fristlos kündigen (KG Berlin, Urteil v. 19.04.1999, 8 U 427/97, GE 1999, S. 715)
Bei Wohnraum galt das bisher nicht. Jetzt hat ein Gericht entschieden, dass auch ein Wohnungsvermieter wegen einer erheblichen Vertragsverletzung ordentlich kündigen darf, falls sein Mieter nicht die Kaution zahlt.
Mahnen und klagen: Kündigen Sie besser nicht ohne Vorwarnung!
Ein Mieter aus Neukölln stellte die Geduld seines Vermieters auf die Probe. Obwohl er im März einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, nach der sein Mieter 709 EUR als Kaution zahlen sollte, wartete der Vermieter fast ein Jahr auf sein Geld.
Und das, obwohl der Mieter bis spätestens im Mai den vollen Kautionsbetrag auf das Vermieterkonto hätte zahlen müssen.
Weil das leer blieb, klagte der Vermieter das Geld ein. Prompt wurde der Mieter verurteilt. Kaum hatte der Vermieter das Urteil in der Tasche, kündigte er dem Mieter nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerecht den Mietvertrag wegen einer erheblichen Vertragsverletzung.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich die Wohnung bei der Übergabe in einem vertragsgemäßen Zustand befand oder nicht (AG Neukölln, Teilurteil v. 11.04.2008, 16 C 430/07, GE 2008, S. 1431).
meineimmobilie.de rät:
Vorsicht, wenn Sie als Wohnungsvermieter bei einer unbezahlten Kaution gleich kündigen wollen: Manche Gerichte sind der Ansicht, dass Sie erst um Ihr Geld kämpfen müssen, bevor Sie deswegen gleich kündigen.
Wer das Risiko dennoch eingehen will, sollte zumindest eine Mahnung wegen der unbezahlten Kaution auf den Weg schicken, bevor er seine Kündigung losschickt.

