Dienstag, 07.02.2012 | Autor: Heidi Schnurr, Foto: ©[2008] JupierImages Corporation

Neuer Basiszinssatz seit 1.1.2012: Wie Sie jetzt rechnen müssen

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Lässt Sie Ihr Schuldner aufs Geld warten, können Sie von ihm als „kleines Trostpflaster“ Verzugszinsen verlangen. So wie jede Bank es auch von ihrem Schuldner tun würde. Weil sich der Basiszins alle 6 Monate ändert, müssen Sie jedoch auch Ihre Berechnungsweise anpassen.

Warten aufs Geld – das tut niemand gern. Aber: Sie können sich fürs Warten entschädigen lassen: Mit Verzugszinsen. Die orientieren sich am Basiszins und der ändert sich jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres. Damit steigen oder fallen Ihre Verzugszinsen, die Sie von Ihrem Schuldner verlangen können.

Wenn Sie nicht gern auf Ihr Geld warten, können Sie sich für die Wartezeit entschädigen lassen: mit Verzugszinsen. Die orientieren sich am Basiszinssatz und der wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres angepasst.

Er lag vom 1.7.2011 bis zum 31.12. 2011 noch bei 0,37 und ist jetzt zum aktuellen Stichtag 1.1.2012 wieder auf 0,12 abgesackt.

Als Privatmann stehen Ihnen laut § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu. Vermieten Sie Gewerberaum, können Sie als Mindestschaden sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) verlangen.

Damit können Sie vom Mieter insgesamt Verzugszinsen in Höhe von 5,12 % (Privatleute) bzw. 8,12 % (Geschäftsleute) verlangen. Daran hat sich auch zum Stichtag 1.1.2012 nichts geändert!

Beispiel

Ihr Mieter hat die Januar-Miete nicht bezahlt. Die wäre an sich am 4.1.2012 fällig gewesen. Der Mieter befindet sich deswegen seit dem 5.1.2012 mit seiner Januar-Miete in Höhe von 850 EUR in Verzug.

Warten Sie geduldig bis zum 4.3. 2012 auf Ihr Geld, stehen Ihnen für diese Zeit 7,15 EUR an Verzugszinsen zu. 5,12 % Jahreszins aus der geschuldeten Miete für Januar in Höhe von 850 EUR sind 43,52 EUR (= 850 EUR x 0,0512).

Um den Tageszins zu berechnen, müssen Sie den Jahreszins von 43,52 EUR durch die 365 Tage zu teilen, so dass sich ein Tageszins von 0,1192 EUR ergibt.

Die Verzugstage Ihres Mieters berechnen Sie so:

   27 Tage für Monat Januar

+ 29 Tage für Monat Februar

+   4 Tage für Monat März

= 60 Tage x den Tageszins von 0,1192 EUR = 7,15 EUR Verzugszinsen.

Hat Ihr Mieter also bis zum 4.3.2012 noch immer nicht seine Januar-Miete gezahlt, können Sie von ihm 7,15 EUR Verzugszinsen plus die ausstehende Miete fordern.

Kommentare (1)

8.2.2012, 15:43 Uhr von Fugger Profil ansehen
Muss die Berechnung von Verzugszinsen nicht vorher dem Mieter angekündigt werden ? Können Verzugszinsen auch bei ausstehenden Nebenkosten gefordert werden ?
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Zahlen Sie an Ihre Bank tatsächlich höhere Zinsen als der derzeitige Basiszins, weil Sie wegen der fehlenden Miete Ihr Konto überziehen mussten? Dann können Sie vom Mieter diesen höheren Zinsbetrag als Verzugszins verlangen. Dafür benötigen Sie jedoch als Nachweis eine Zinsbescheinigung.