Wenn Ihrem Mieter der rauchende Mitmieter stinkt

Ein Mieter aus Berlin störte sich jedenfalls daran, dass der Mieter in der Wohnung unter ihm stark rauchte.
Da beide Mieter regelmäßig lüfteten, zog der Zigarettenrauch von unten geradewegs in die Wohnung des Nichtrauchers hoch. Dem Obermieter stank das so gewaltig, dass er seinem Vermieter wegen der Geruchsbeeinträchtigung die Miete minderte.
Zudem verklagte er den Vermieter darauf, dafür zu sorgen, dass der Mieter von unten nicht mehr in seinem Balkonzimmer rauchte oder aber dieses Zimmer nur zu genau festgelegten Zeiten - maximal aber nur 2-mal täglich - für 30 Minuten lüften durfte.
Ein rauchender Mitmieter ist kein Mietminderungsgrund
Vielleicht schütteln Sie jetzt insgeheim den Kopf - zu Recht, denn auch das Landgericht Berlin wies diese Klage ab.
Ein rauchender Mitmieter stellt nämlich keinen Mangel der Mietsache dar. Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, ist ein sozial übliches Verhalten - das kann ihm niemand verbieten!
Auch nicht sein Vermieter, denn Rauchen zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das hat schon der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH, Urteil v. 05.03.2008, VIII ZR 37/07, GE 2008, S. 533).
Der Mieter darf so viel rauchen und lüften wie er will
Ebenso darf der Mieter seine Wohnung so oft und so lange lüften wie er will - sofern es nicht mitten im Winter ist und die Leitungen einzufrieren drohen.
Dem Nichtraucher half nicht einmal der Fingerzeig auf das Nichtraucherschutzgesetz aus der Misere: Das gilt nämlich nicht für das Rauchen innerhalb der eigenen Privatsphäre (LG Berlin, Urteil v. 03.03.2009, 63 S 470/08, GE 2009, S. 781).
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Die Gerichte bejahen einen Mietmangel, wenn beispielsweise wegen der biophysikalischen Bauweise des Gebäudes der Nikotingeruch durch die Decke nach oben zum Mieter ziehen kann (LG Stuttgart, Urteil v. 27.05.1998, 5 S 421/07, WM 1998, S. 724).
Ebenso, wenn Rauch aus einem Swingerclub durch die Entlüftungsöffnungen in Nachbarwohnungen ziehen kann (AG Charlottenburg, Urteil v. 04.11.1998, 20 b C 182/96, NZM 1999, S. 71).
10 % Mietminderung drohen Ihnen auch, wenn Zigarettenrauch durch Decken und Wände aus der Nachbarwohnung in eine Mieterwohnung eindringt (AG Charlottenburg, Urteil v. 17.03.2008, 211 C 3/07, GE 2008, S. 1061).