Urwald statt Wimbledon-Rasen: Das sind Ihre Gartenpflichten

Ein Vermieter aus Braunschweig hatte in seinem Mietvertrag nur stehen, dass
"...der Mieter den Garten auf eigene Kosten pflegen muss."
Allerdings hatte sein Mieter eine andere Vorstellung davon, was das bedeutet.
Um es genauer zu sagen: Der Mieter hatte eher eine naturnahe Auffassung darüber, was im Garten so alles gemacht werden musste oder, besser gesagt, was nicht. So ließ er Büsche und Sträucher frei wachsen. Lediglich überhängende Büsche schnitt er zurück.
Der Mieter muss nur einfache Pflegearbeiten durchführen
Der Vermieter fürchtete um seinen Garten: Der drohe zu verwahrlosen!
Richtig ist: Muss der Mieter laut Mietvertrag Gartenpflegearbeiten übernehmen, fallen darunter nur einfache Pflegearbeiten.
Das sind solche, die weder eine besondere Kenntnis noch einen besonderen Kostenaufwand erfordern (LG Braunschweig, Hinweisbeschluss v. 05.02.2009, 6 S 548/08, GE 2009, S. 1317).
Erst, wenn der Garten zu verwahrlosen droht, dürfen Sie als Vermieter eingreifen
Erst, wenn der Garten zu verwahrlosen droht, darf der Vermieter ein Wörtchen mitreden. Bis es allerdings so weit ist, muss er sich tolerant zeigen und seinem Mieter einen "großzügigen Spielraum" gewähren.
Lässt der Mieter den Garten verwildern und verkommen, können Sie ihn deswegen abmahnen. Holt der Mieter die unterlassenen Gartenarbeiten nicht innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist nach, dürfen Sie einen Gärtner damit beauftragen. Die Kosten muss Ihnen Ihr nachlässiger Mieter erstatten.
Düngen und Hecken schneiden ist zu viel vom Mieter verlangt!
Zu den einfachen Gartenpflegearbeiten gehören: Rasenmähen, Unkraut jäten und Laub entfernen oder Beetflächen umgraben (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.10.2004, I-10 U 70/04).
Dagegen muss der Mieter nicht die Pflanzen düngen, nachsäen, vertikutieren oder mit Kompost abstreuen.
Ebenso gehört das Hecken und Bäume beschneiden oder die Rasenkante abstechen nicht mehr zu den Arbeiten, die der Mieter im Garten erledigen muss.
Alles, was über das "Normalmaß" hinausgeht, zählt, ebenso wie das dazugehörige Material, nicht mehr zu den einfachen Gartenpflegearbeiten, die Ihr Mieter erbringen muss.
Ihr Mieter muss die Platten im Garten und auf der Terrasse nur fegen, nicht reinigen
Ebenfalls ist das Reinigen der Terrassenplatten zu viel verlangt (LG Siegen, Urteil v. 13.09.1990, 3 S 211/90, WM 1991, S. 85).
Ebenso wenig muss er eine Beeteinfassung wieder herstellen oder abgebrochene Platten reparieren sowie den Gartenweg von Moos befreien (LG Wuppertal, WM 2000, S. 253).
Der Teich im Garten bleibt Vermietersache
Gehört zu Ihrem Garten auch ein Teich, ist es zu viel verlangt, wenn der Mieter den Teich von Schlamm, Algen oder Pflanzen befreien muss oder gar den Teichrand freilegen soll.
Meineimmobilie.de empfiehlt:
Steht nur in Ihrem Mietvertrag, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, aber nichts über Art, Umfang oder Häufigkeit, dürfen Sie erst eingreifen, wenn der Garten zu verwahrlosen droht.
Vorher dürfen Sie dem Mieter nicht vorschreiben, an welchen Stellen und wann er Unkraut jäten muss.

