Strickjacke oder Heizung? Wenn Ihr Mieter friert
Jetzt beginnt sie wieder, die teure Heizperiode. Sie läuft normalerweise vom 1. Oktober bis zum 30. April. Ihr Mieter kann in dieser Zeit je nach Belieben die Heizung munter aufdrehen.
Wie warm muss es dabei werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Dresden.
Mindestens 19 Grad sind im Winter ein Muss
In einer Dresdner Anwaltskanzlei wurde es nur 19 °C warm. Die Anwälte pochten jedoch auf 21 °C. Nun weiß man ja: Mit Anwälten sollte man sich besser nicht anlegen und genauso kam es auch!
Die Anwälte durften wegen der 19 °C die Miete mindern. Doch das war noch nicht alles: Der Vermieter musste zudem die Handwerker rufen und seine Heizung reparieren lassen (OLG Dresden, Urteil v. 31.07.2007, 5U284/07).
Übrigens: Die errechnete Minderungsquote bezieht sich immer auf die Bruttomiete - also die Miete einschließlich aller Vorauszahlungen (BGH, Urteil v. 20.07.2005, VIII ZR 347/04).
Meineimmobilie.de empfiehlt:
Nach der DIN 4701 müssen Sie für die folgenden Mindesttemperaturen in der Wohnung sorgen:
- 20 °C in Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen,
- 15 °C in Fluren und
- 22 °C in Bädern.
Eine automatische Nachtabsenkung ist natürlich erlaubt. Allerdings muss auch nachts eine Mindesttemperatur von 15 bis 17 °C gewährleistet sein.
Eine Nachtabsenkung darf in der Zeit von 24 Uhr bis 6 Uhr stattfinden.

