Streitfalle Garten oder Balkon

Keine Frage: Das Grillen zählt zum Lieblingssommersport der Deutschen. Und im Garten, auf der Terrasse oder auch auf dem Balkon ist das Grillen im Sommer erlaubt. Allerdings verbietet das Immissionsschutzgesetz das Grillen im Freien, wenn Qualm konzentriert in die Wohnungen und Schlafräume von Nachbarn zieht. Deshalb sollten Wohnungseigentümer mit einigem Abstand zum Nachbarhaus grillen und dabei die Windrichtung beachten.
Gegrillt werden darf in der Zeit von April bis September ein Mal im Monat auf dem Balkon, wenn die benachbarten Mitmieter oder -eigentümer 48 Stunden vorher darüber informiert werden. Wichtig ist es, die Ruhezeit ab 22 Uhr einzuhalten. Wird allerdings im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon und Garten verboten, ist das Grillverbot wirksam, so entschied das Landesgericht Essen (10 S 438/01).
Nutzung Balkon und Terrasse
Den Balkon und die Terrasse dürfen Wohnungseigentümer oder Mieter nutzen wie sie wollen. Der Vermieter darf das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Tischen und anderen Gartenmöbeln nicht verbieten.
Das Amtsgericht Schöneberg entschied in einem Urteil (6 C 360/85), dass auch Blumenkübel, Blumenkästen und Blumentöpfe auf dem Balkon und der Terrasse erlaubt sind. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt sind und nicht beim nächsten Wind Passanten oder Nachbarn gefährden.
Möchte der Mieter einen unauffälligen Sichtschutz auf dem Balkon anbringen, ist ihm das erlaubt. Jedoch muss er darauf achten, nicht das Mauerwerk zu beschädigen. Das Anbringen einer Markise kann aber nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen.
Für die Reinigung des Balkons ist der Mieter zuständig. Hierzu gehört auch das Säubern des Abflusssiebes. Bei stärkeren Verschmutzungen, zum Beispiel durch Tauben, muss der Vermieter einschreiten. Reparaturen am Balkon sind Sache des Vermieters.
Nutzung des Gartens im Mietshaus
Ist bei einem Mietshaus ein Garten vorhanden, muss beachtet werden, wie der Vermieter die Gartennutzung festgelegt hat. Vermietet er einen Garten zusammen mit einer Wohnung, so steht die Nutzung ausschließlich dem betreffenden Mieter zu.
Eine Umgestaltung muss in Absprache mit dem Vermieter geschehen. Sonst muss der Mieter bei Auszug den früheren Zustand wiederherstellen. Steht der Garten aber allen Mietern zur Verfügung, so darf er auch von Kindern der Mieter und deren Spielkameraden genutzt werden, so der Mieterverein Hamburg.
Mieter dürfen in der Wohnung selbst rauchen so viel sie wollen. Auch das Rauchen auf dem Balkon kann nicht untersagt werden. Im Sinne einer guten nachbarschaftlichen Beziehung Ihrer Mieter untereinander, sollten Sie als Vermieter generell vermittelnd bei Streitfällen eingreifen.

