Mietvertrag: Der Energieausweis bleibt außen vor

Die Vorlage des Energieausweises ist keine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Mietvertrags. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter den Energieeinsparverordnung ist das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Es ermächtigt den Verordnungsgeber nur dazu, Vorschriften über die energetische Qualität des Gebäudes aufzustellen und entsprechende Rechtsfolgen vorzusehen. Der Energieausweis soll außerdem als Marktinstrument dem Mietinteressenten zusätzliche Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes vermitteln.
Das EnEG sieht aber nicht vor, dass die mietrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches geändert werden dürfen, was durch eine einfache Verordnung im Übrigen auch nicht möglich wäre. Deshalb ist weder die Erstellung noch die Vorlage des Energieausweises Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Vertrags.
Vorlagepflicht für den Vermieter
Der Vermieter ist lediglich zur Vorlage des Energieausweises verpflichtet. Da der Energieausweis nicht Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Mietvertrags ist, wird er ohne weitere Handlungen oder Erklärungen von Seiten des Vermieters grundsätzlich auch nicht Vertragsbestandteil. Anders verhält es sich allerdings, wenn er dem Mietvertrag, etwa durch Anhang einer Kopie an die Vertragsurkunde, beigefügt wird.
Die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis richten sich nach dem Zustand der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrags und nach den Vereinbarungen der Parteien im Mietvertrag. Wenn der Vermieter den Energieausweis dem Mietvertrag als Anlage beifügt, wird er zum Vertragsbestandteil. Stellt sich später heraus, dass die im Energieausweis angegebene energetische Qualität des Gebäudes tatsächlich nicht zutreffend ist, so kann sich der Mieter unter Umständen auf Gewährleistungsrechte berufen.
Als Vermieter haben Sie lediglich die Pflicht, den Energieausweis für den Mieter zugänglich zu machen. Das bedeutet nicht, dass Sie dem Mieter eine Kopie aushändigen müssen oder den Energieausweis gar dem Mietvertrag beifügen sollen. Dadurch kann es schnell zu Missverständnissen zwischen Ihnen und dem Mieter kommen.


