Montag, 23.01.2012 | Autor: heihec, Foto: Pixelio.de/ Detlev Müller

Messie: der Albtraum eines jeden Vermieters

Foto: Pixelio.de/ Detlev Müller
Worum geht´s in diesem Thema
  • Selbstauskunft hilft gegen Messie-Mieter
  • Der richitge Umgang mit Messie-Mietern
  • Messie-Mieter kündigen
Stichworte zu diesem Thema

Müll, Ärger und hohe Kosten: Mieter mit dem sogenannten Messie-Syndrom gehören zu dem Albtraum eines jeden Vermieters. Denn deren Zwang, wertlose und verbrauchte Sachen jahrelang zu sammeln, bringen gerade Kleinstvermieter an den Rand wirtschaftlicher Existenz.

Geruchsbelästigungen, Schädlingsbefall oder gar die völlige Unbewohnbarkeit der Wohnung: Geraten Vermieter an einen Mieter mit dem Messie-Syndrom, sind Ärger und Kosten vorprogrammiert.  Die ARAG-Experten informieren in einer aktuellen Pressemitteilung über die Möglichkeiten des Vermieters, gegen „Messies“ in der Mietswohnung vorzugehen.

Selbstauskunft vor Mietvertragsunterzeichnung

Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte der Vermieter vom potenziellen Mieter immer eine detaillierte Selbstauskunft verlangen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Angabe der bisherigen Vermieter, damit der Vermieter sich bei ihm über den potenziellen Mieter erkundigen kann. Verweigert der Mieter die Selbstauskunft und die Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit den bisherigen Vermietern, sollte dies den Vermieter stutzig machen. Dann besser Abstand vom Abschluss eines Mietvertrages mit diesem Interessenten nehmen. Kommt es zur Vertragsunterzeichnung, sollte im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Vermieter das Recht hat, in regelmäßigen Abständen die Wohnung zu begehen. So kann sich der Vermieter bei begründetem Verdacht regelmäßig in der Wohnung umsehen und bei Gefahr direkt einschreiten.

Mieter mit dem Messie-Syndrom

Stellt sich heraus, dass ein Mieter übermäßig viel Unrat oder gar Müll in der Wohnung lagert, muss der Vermieter sofort handeln. Grundsätzlich ist der Mieter zu einem pfleglichen Umgang mit der Mietsache verpflichtet. Er kann sie daher nur so gebrauchen, dass an ihr kein Schaden entsteht. Das Lagern von Müll, mit allen seinen Folgen, stellt meist keinen pfleglichen Umgang dar. In einem solchen Fall sollte der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mülls setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig und muss die Kosten der Entsorgung übernehmen.

Messie-Mieter kündigen

Eine Kündigung des Mieters kommt nur dann in Betracht, wenn der Sammelzwang des Mieters Ausmaße annimmt, die dem Vermieter nicht mehr zugemutet werden können. Das ist dann der Fall, wenn es aufgrund der Lagerung zu Schädlingsbefall kommt oder wenn die Nachbarschaft durch Geruchsentwicklung aus der betroffenen Wohnung beeinträchtigt wird. Damit ist für eine Kündigung eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung erforderlich. Auf jeden Fall muss der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung dem Mieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Beeinträchtigung setzen.

Mit dem Ordnungsamt gegen den Messie-Mieter

Um möglichst schnell Schaden von seinem Eigentum abzuwenden, kann der Vermieter versuchen, die Ordnungsämter der Stadt oder Gemeinde einzubeziehen. Diese können im Wege der Gefahrenabwehr den Mieter verpflichten, seine Wohnung von Unrat und Müll zu befreien. Beispielsweise, wenn von der Lagerung von Müll in einer Wohnung eine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Der Mieter ist dann auch für die Entsorgung des Mülls verantwortlich und hat die Kosten einer solchen Räumung und Entsorgung zu tragen.

Kommentare (0)

Kommentieren, ergänzen Sie jetzt den Artikel oder geben Sie dem Autor Feedback. Einfach anmelden und losschreiben.
Mehr zum Thema
Foto: Sabine Seeberg
Den perfekten Mieter gibt es nicht. Dennoch muss der Eigentümer jemanden finden, an den er seine Immobilie guten Gewissens vermieten kann. Ein bisschen Vorüberlegung kann da nicht schaden.

 meineimmobilie.de-Tipp

Vorsicht: Ist der Mieter aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen nicht in der Lage, die amtlich angeordnete Entrümpelung vorzunehmen, kann der Vermieter dafür in die Pflicht genommen werden (AG Arnsberg 5 L 36/08).