Dienstag, 20.09.2011 | Autor: Heidi Schnurr, Foto: BHW Bausparkasse

Kratzer statt glänzendes Parkett: Das sind Ihre Rechte

Foto: BHW Bausparkasse
Bequem zurücklehnen und kurz entspannen. Dann wieder nach vorne an den Schreibtisch rollen. Danach rüber zum Regal, dann wieder zurück an den Schreibtisch - und das alles ohne aufzustehen. Wie? Ganz bequem mit dem rollenden Schreibtischstuhl übers glänzende Echtholzparkett. Das hinterlässt natürlich seine Spuren! Wer den Schaden zahlen muss, finden Sie hier

Wegen der Kratzer im Parkett können Sie vom Mieter Schadenersatz verlangen, denn es gehört nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch in einer Wohnung mit dem Schreibtischstuhl übers Parkett zu rollen (LG Dortmund, Urteil v. 01.03.2010, 2 T 5/10).

Kratzer zählen nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch

Deswegen muss Ihnen Ihr Mieter den Schaden ersetzen. Der kann sich wiederum an seine Haftpflichtversicherung halten. So hat es jedenfalls das Landgericht Dortmund entschieden.

Dagegen gehört das Benutzen eines Bürostuhls mit Rollen in einem als Büro vermieteten Gewerbeobjekt zur vertragsgemäßen Nutzung. Das gilt auch dann, wenn im Büro Parkettboden verlegt wurde (AG Leipzig, Urteil v. 13.5.2004, 167 C 12 622/03, WM 2004, S. 830).

Schadenersatz und Schönheitsreparaturen sind 2 Paar Stiefel

Unterscheiden Sie Ihren Schadenersatzanspruch von den Schönheitsreparaturen. Sie können nämlich nicht im Rahmen der Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen, dass er während oder am Ende des Mietverhältnisses Ihren Parkettboden abschleift und neu versiegelt.

Das zählt ebenso wenig zu den Schönheitsreparaturen wie der Ersatz eines Teppichbodens.

Eine entsprechende Klausel ist unabhängig von der Ausführungsfrist nach § 307 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.10.2003, 10 U 46/03, WM 2003, S. 621; AG Köln, WM 1984, S.197; LG Berlin, GE 1996, S. 925; AG Bergisch Gladbach, WM 1997, S. 211).

Hüten Sie sich vor Parkett-Klauseln im Mietvertrag

Gleiches gilt, wenn Sie den Mieter laut Mietvertrag verpflichten, das Parkett abzuziehen oder Schäden am Verputz der Wände und Decken und am Bodenbelag auszubessern (LG Köln, WM 1989, S. 70).

Es ist auch zu viel verlangt, wenn der Mieter das Parkett in der Wohnung reinigen, abschleifen und neu mit Ölwachs behandeln lassen soll (AG Münster, Urteil v. 28.6.2002, 3 C 1206/02).

Übrigens: Kratzer und Schrammen im Parkett des Eingangsbereichs einer Wohnung sind grundsätzlich vertragsimmanent und als vertragsgemäße Abnutzung vom Vermieter hinzunehmen.

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Obwohl diese Entscheidung auf dem Gebiet des Versicherungsrechts getroffen wurde, kann sie Ihnen beim Streit um Kratzer im Parkett weiterhelfen!

Einfach Gericht und Aktenzeichen zitieren. Das reicht häufig schon, um dem Mieter davon zu überzeugen, dass er den Schaden ersetzen muss.

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