Dienstag, 25.10.2011 | Autor: Heidi Schnurr, Foto: VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V.

Kleinreparaturen-Checkliste: Wann Ihr Mieter zahlen muss

Foto: VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V.
Es war 1994 als der Vorstandssprecher der Deutschen Bank eine Schadenssumme von 50 Millionen DM lediglich als "Peanuts" bezeichnete. Doch Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist und deswegen können viele kleine Reparaturen schnell ins Geld gehen.

Gut, wenn sich in Ihrem Mietvertrag dann eine sogenannte Kleinreparaturen-Klausel findet. Richtig formuliert, schützt Sie die vor zu viel "Peanuts". Diese Schnell-Abhak-Checkliste zeigt Ihnen, wann Ihnen Ihr Mieter die Kosten für Kleinreparaturen erstatten muss.

Kleinreparaturen-Checkliste: Wann Ihr Mieter zahlen muss

  • Schauen Sie anhand Ihres Mietvertrags, ob Sie mit Ihrem Mieter eine wirksame Kleinreparaturklausel vereinbart haben. Nur wenn Sie eine solche Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag stehen haben, muss Ihnen Ihr Mieter die Instandhaltungskosten ersetzen.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Kleinreparaturklausel eine doppelte Kostenbegrenzung enthält: Einmal hinsichtlich der Höhe der einzelnen Reparatur und zusätzlich hinsichtlich der Gesamtsumme pro Jahr. Dies deshalb, damit Ihr Mieter schon bei Mietvertragsabschluss die Höhe der Kosten abschätzen kann, die zusätzlich zur Miete auf ihn zukommen können. Ohne eine solche doppelte Kostenbegrenzung ist Ihre Kleinreparaturklausel unwirksam!
  • Achten Sie darauf, dass sich Ihre Reparatur-Rechnung noch im zulässigen Rahmen befindet. Das Amtsgericht Braunschweig hat einen Betrag von 100 EUR pro Reparatur für wirksam anerkannt (Urteil v. 29.03.2005, 116 C 196/GE 2005, S. 677). Pro Vertragsjahr sollten Sie den Gesamtbetrag an Kleinreparaturen auf 400 EUR begrenzen bzw. nicht mehr als 6 % der jeweils geschuldeten Jahresnettomiete.
  • Handelt es sich um die Reparatur eines Teils oder eines Gegenstands, der dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegt? Nur dann haben Sie Aussicht auf Ersatz, weil Ihr Mieter Ihnen den Reparaturpreis an diesen Gegenständen unabhängig davon erstatten muss, ob ihn eine Schuld am Schaden trifft.
  • Es muss sich um eine typische Kleinreparatur handeln. Dazu zählen: Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Rollläden und Fensterläden. Bitte denken Sie daran: Sie können nur Kostenersatz vom Mieter verlangen, nicht dagegen, dass er den Handwerker bestellt und bezahlt! Solche Vornahmeklauseln sind unwirksam.
  • Vergleichen Sie den Reparaturpreis, den Sie erstattet haben wollen, mit Ihrer Kleinreparaturklausel im Mietvertrag: Die Ihnen vorliegende Rechnung darf nicht höher sein als der vereinbarte Preis pro Reparatur, der in Ihrem Mietvertrag steht. Überschreitet die Rechnung die vereinbarte Summe auch nur um 1 Cent, handelt es sich um keine Kleinreparatur mehr. Ihr Mieter muss sich dann an dieser Reparatur gar nicht beteiligen. Nicht einmal in Höhe des vereinbarten Betrags pro Reparatur!

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