Haarige Sache: "Bello fein!" im Treppenhaus

Den Hund im Treppenhaus bürsten: Darf der Mieter das? Und falls ja, auch dann, wenn ein Allergiker im Haus wohnt? Das ist jetzt gerichtlich entschieden.
Um eine haarige Sache ging es in einem Streit, den ein Mieter mit einer Mitbewohnerin im Haus führte. Der Leidtragende: der Vermieter, der schlichten musste.
Der Mieter – ein Hundehalter – nahm es mit der Tierpflege sehr genau: Er bürstete regelmäßig seinen zotteligen Hund. Sehr zum Leidwesen einer anderen Mieterin im Haus, denn das Striegeln fand nicht in seiner Wohnung, sondern im Treppenhaus statt.
Das Halten eines Hundes gehört zur allgemeinen Lebensführung
Das ärgerte die Mitbewohnerin, denn ihre kleine Tochter litt unter einer Tierhaarallergie.
Deswegen beschwerte sich die Mieterin beim Vermieter: Der sollte dafür sorgen, dass der Hundehalter seinen Hund künftig in statt vor der Wohnungstür striegelte.
Bis es so weit war, minderte sie dem Vermieter die Miete um 20 % – zu Unrecht, denn der Vermieter hatte keine Chance, auf den Tierfreund einzuwirken (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 8.11.2011, 33 C 2792/11, NZM 2012, S. 115).
So sah es jedenfalls das Gericht. Es gehöre nämlich zur heute üblichen Lebensführung, dass Menschen Tiere halten – und das nicht nur auf dem Land!
Hundehaare sind noch kein nennenswerte Nachteil
Selbst in Mehrfamilienhäusern ist das Halten eines Hundes jedenfalls unter sozialen Gesichtspunkten als „normal“ einzustufen und gehört zu den soziokulturellen Gegebenheiten.
Ein Hund muss jedoch „ordnungsgemäß“ gehalten werden, so dass die Beeinträchtigungen für andere so gering sind, dass ihnen dadurch kein nennenswerter Nachteil entsteht.
Dabei stellen „verlorene Hundehaare“ noch keinen Nachteil dar.
Nachbarschaftlich „nicht fein“, aber erlaubt
Es ist zwar „nachbarschaftlich nicht fein“, seinen Hund vor statt in der Wohnung zu bürsten. Allerdings ist damit noch nicht die Grenze überschritten, ab der der Vermieter auf einen anderen Mieter einwirken muss. Deswegen war die Mietminderung nicht gerechtfertigt.
meineimmobilie.de-Tipp
Ein Mieter mit einer Hundehaarallergie kann nicht von seinem Vermieter verlangen, dass er anderen Mietern im Haus deswegen das Halten von Hunden oder Katzen verbietet (AG Zassen, Urteil v. 12.1.2010, 7 C 231/09, GE 2010, S. 769).
Das Halten von Tieren im Haus kann von einem Allergiker – wie von allen anderen Mitbewohnern im Haus auch – erst dann zum Anlass für eine Mietminderung genommen werden, wenn es wegen des Tieres zu Unsauberkeiten im Haus oder auf dem Grundstück kommt. Erst dann liegt ein Mangel der Mietsache vor (AG Bad Arolsen, Urteil v. 8.3.2007, 2 C 18/07 (70), WM 2007, S. 191).


